Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 576 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal in dem jeweiligen Rechtszug fordern. Diese allgemeine gebührenrechtliche Regelung schließt jedoch nicht aus, dass für verschiedene Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten dieselben Gebührentatbestände in einer Angelegenheit ausgelöst werden (vgl. Gerold/Schmidt/Meyer, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn 27). Dass eine 1,3-Verfahrensgebühr für die Hauptbevollmächtigte der Antragstellerin nach einem Verfahrenswert von 16.569 EUR nach Nr. 3100 VV und eine 0,65-Verfahrensgebühr für den Terminsvertreter der Antragstellerin entstanden sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Denn nach Nr. 3401 VV steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zu, wenn sich sein Auftrag auf die Vertretung in einem Termin i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV beschränkt.
Darüber hinaus entsteht für den Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV in diesem Fall eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr. Danach hat der Terminsvertreter – vom Antragsgegner nicht infrage gestellt – eine 1,2-Terminsgebühr abgerechnet.
Eine solche steht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch der Hauptbevollmächtigten der Antragstellerin zu. Allerdings verdient der Hauptbevollmächtigte – anders als nach § 33 Abs. 3 BRAGO – nicht bereits dadurch eine Terminsgebühr, dass der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahrnimmt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 Abs. 3 VV Rn 126). Gleichwohl kann eine solche Gebühr neben der Terminsgebühr für den Terminsvertreter dann entstehen, wenn in der Person des Hauptbevollmächtigten die Voraussetzungen für einen entsprechenden Gebührentatbestand gegeben sind. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Hauptbevollmächtigte selbst an einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin teilgenommen hat (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3402 Rn 6) oder bei einer schriftlichen Entscheidung, die eine Terminsgebühr auslöst, mitgewirkt hat (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3401 Rn 77; Bischoff/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., VV 3402 Rn 61 jeweils m.w.N.; juris-PK/Schmidt, Kostenrechtliche Hinweise, Terminsgebühr Rn 7).
Vor diesem Hintergrund steht der Hauptbevollmächtigten der Antragstellerin auch eine 1,2-Terminsgebühr zu. Diese entsteht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3104 Rn 64 ff.; Bischoff/Jungbauer, a.a.O., VV 3104 Rn 54). Bei dem vorliegenden Unterhaltsverfahren handelt es sich ersichtlich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 128 Abs. 1 ZPO), in dem nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO ein schriftlicher Vergleich über die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners geschlossen wurde. Schließen die Beteiligten in einer Familienstreitsache (§ 112 FamFG) einen schriftlichen Vergleich, so fällt für den dabei mitwirkenden Anwalt die 1,2-Terminsgebühr an (Bischoff/Jungbauer, a.a.O., VV 3104 Rn 54; FA-FamR/Keske, 10. Aufl., Kap. 17 Rn 303, 305 m.w.N.). Zweifel an der Verwirklichung dieses Gebührentatbestands sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch wenn der Gebührentatbestand in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV eine Terminsgebühr gerade für die Fälle vorsieht, in denen es nicht zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, und es ein Anliegen des Gesetzgebers ist, den Beitrag eines Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung der Verfahren zu honorieren, rechtfertigt dies für den vorliegenden Verfahrensablauf keine andere Beurteilung. Denn Anknüpfungspunkt für die Terminsgebühren sind jeweils unterschiedliche anwaltliche Tätigkeiten von verschiedenen Bevollmächtigten in Form der Terminswahrnehmung einerseits und der Beratung zum Vergleichsabschluss andererseits, für die jeweils eine Vergütung gesetzlich vorgesehen ist.
2. Gegen die Berechnung des AG im angefochtenen Beschluss zum Kostenausgleich, bei dem die vom Terminsvertreter geltend gemachten Reisekosten und das Tagegeld als nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig in Abzug gebracht wurden, haben die Beteiligten keine Einwände vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.