Die Parteien hatten einen Vergleich geschlossen und daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens einigten sie sich dahin gehend, dass das Gericht entsprechend § 91a ZPO entscheiden solle. Beide Parteien verzichteten hinsichtlich der Kostenentscheidung auf eine Begründung und auf Rechtsmittel. Das AG entschied daraufhin, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Kostenbeamte des AG erstellte ungeachtet dessen eine Schlusskostenrechnung über eine 3,0-Gebühr gem. Nr. 1210 GKG-Kost-Verz. i.H.v. 267,00 EUR. Auf Antrag des Klägers erließ das AG sodann noch einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 133,50 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden.
Gegen den Kostenansatz legte der Kläger Erinnerung mit dem Ziel ein, dass der Kostenansatz auf eine 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 1211 GKG-KostVerz. reduziert werden solle. Wegen des Verzichts auf eine Begründung und Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenbeschlusses sei ein dem Fall des § 313a Abs. 2 ZPO vergleichbarer Fall i.S.v. Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. gegeben. Der Bezirksrevisor beim LG als Vertreter der Staatskasse nahm Stellung. Die Erinnerung sei zulässig, jedoch nicht begründet. In der Sache liege ein Vergleich mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung vor. Die Voraussetzungen, die bei Erledigungserklärungen zu einer Gebührenreduzierung gem. Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KostVerz. führen, lägen nicht vor. Eine analoge Anwendung von Gebührenvorschriften komme nicht in Betracht. Der Kläger und der Beklagte nahmen dazu Stellung.
Das AG wies die Erinnerung des Klägers "gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG" zurück. Zur Begründung nahm die Amtsrichterin auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug. Die Beschwerde wurde zugelassen.
Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein, mit der er sein Ziel, den Kostenansatz auf eine 1,0-Verfahrensgebühr zu reduzieren, weiterverfolgte. Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem LG vor.
Ohne den Bezirksrevisor im Beschwerdeverfahren zu beteiligen, erließ das LG einen Beschluss, in dem auf die Beschwerde des Klägers der Kostenansatz dahingehend abgeändert wurde, dass lediglich eine 1,0-Verfahrensgebühr und somit Gerichtskosten i.H.v. 89,00 EUR entstanden seien. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Da die Parteien auf eine Begründung und Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenbeschlusses des AG verzichtet hätten, läge eine Situation wie in § 313a ZPO vor. Deshalb sei Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. entsprechend anzuwenden. Dies entspreche dem verringerten Arbeitsaufwand für das Gericht. Hier liege eine unbewusste Regelungslücke vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf diesen verwiesen.
Der Beschluss wurde lediglich dem Kläger und dem Beklagten, nicht jedoch dem Bezirksrevisor zugestellt. Nachdem der Bezirksrevisor auf anderem Wege von dem Beschluss erfahren hatte, legte er weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG ein. Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sei. Auch in der Sache treffe die Entscheidung nicht zu. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Es liege keine Regelungslücke vor. Der richterliche Arbeitsaufwand entfalle bei dem Beschluss gem. § 91a ZPO nicht deshalb, weil auf schriftliche Entscheidungsgründe und ein Rechtsmittel verzichtet worden sei. Im Übrigen hänge die Frage, ob eine Gebühr entsteht oder ermäßigt wird, nicht vom Umfang der im Einzelfall tatsächlich erbrachten Tätigkeit ab. Nicht jede Verringerung der Mühe des Gerichts ergebe eine Gebührenermäßigung.
Das LG hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.