Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das ArbG hat die Beschwerde zugelassen (vgl. BGH 17.5.2017 – XII ZB 621/15).
2) Die Beschwerde ist auch begründet.
a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG v. 28.5.2009 – 8 AZR 226/08, zu II 1 m.w.N.).
b) Danach hat das ArbG zuletzt die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zu hoch festgesetzt. Nach der Kostengrundentscheidung hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens überwiegend zu tragen. Das ArbG hat zu Unrecht auch die fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des LAG Berlin-Brandenburg ansässigen Anwalts in Ansatz gebracht. Das wäre allerdings möglich gewesen, wenn die Prozessbevollmächtigen der Beklagten den Termin selbst wahrgenommen hätten, obwohl die Beauftragung von Anwälten in Frankfurt/Main anstatt von solchen im Gerichtsbezirk des LAG Berlin-Brandenburg hier an sich nicht notwendig war (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg v. 25.2.2019 – 26 Ta (Kost) 6144/18). Im Falle der Beauftragung einer Unterbevollmächtigten hängt die Erstattungsfähigkeit (hier nur fiktiver) ersparter Reisekosten davon ab, dass durch die Beauftragung (gesetzliche) Kosten anfallen, die über denen liegen, die der Hauptbevollmächtigte schon ohne die Reisekosten hätte in Ansatz bringen können. Das war hier nicht der Fall. Zudem spricht hier mehr dafür, dass es sich bei der in Berlin aufgetretenen Rechtsanwältin um eine Terminsvertreterin i.S.d. § 5 RVG handelte, was die Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten ausschließt.
aa) Hier fehlte es zunächst an der Notwendigkeit für die Hinzuziehung der in Frankfurt/Main ansässigen Kanzlei, sodass schon tatsächlich angefallene Reisekosten nur insoweit als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig angesehen werden können, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks (hier im Bezirk des LArbG Berlin-Brandenburg) beauftragt hätte. Darf eine Partei bei einem Streitfall einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, auch die tatsächlichen Reisekosten des von ihr beauftragten, nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts ihres Vertrauens erstattet zu bekommen; das gilt auch dann, wenn die Beauftragung selbst nicht i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO notwendig war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 25.2.2019 – 26 Ta (Kost) 6144/18, m.w.N.).
bb) Sind die Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt einen Unterbevollmächtigten beauftragt hat, können ggfs. die Kosten des Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Hauptbevollmächtigten erspart worden sind. Dazu müssen aber durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten (gesetzliche) Kosten entstanden sein, die über denen des Hauptbevollmächtigten liegen. Zu vergleichen sind die Kosten, die durch die Einschaltung des Terminsvertreters zusätzlich angefallen sind, mit denen, die für den reisenden auswärtigen Hauptbevollmächtigten angefallen wären.
Für die Terminsvertretung, die die Partei als Unterbevollmächtigte selbst beauftragt oder die die Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragen, fällt i.d.R. in der Berufungsinstanz eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Terminsvertretung erstattungsfähig.
Voraussetzung ist aber in jedem Fall das Entstehen solcher (gesetzlicher) Gebühren. Das ist nur dann der Fall, wenn eine Unterbevollmächtigung durch die Partei selbst oder ausdrücklich in deren Namen erfolgt ist. Nur dann fallen insoweit die gesetzlichen Gebühren nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3401 VV an. Für eine solche Bevollmächtigung gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Beklagte ist darauf hingewiesen worden, ohne dem zu widersprechen.
Hier spricht mehr dafür, dass die auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Terminsvertreterin im eigenen Namen zu ihrer Unterstützung nach § 5 RVG beauftragt haben. In diesem Fall "erarbeitet" aber die Terminsvertreterin für die auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr. Im Gegenzug erhält die Terminsvertreterin einen mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag, wie das hier auch i.H.v. 556,80 EUR geschehen ist. Im Ergebnis teilen sich die auswärtigen Prozessbevollmächtigten und die Terminsvertreterin die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei, hier der Beklagten, in Rechnung stellen kann. (Fiktive) Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da ...