Die getrennt lebenden Eltern der minderjährigen Kinder waren sich uneinig, ob ihre Kinder entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) gegen COVID-19 geimpft werden sollten. Die Antragstellerin wollte eine Impfung durchführen lassen. Demgegenüber war der Antragsgegner der Auffassung, dass die vorgesehene Impfung nicht zu verantworten sei, weil es sich bei dem von der STIKO empfohlenen Impfstoff um einen Wirkstoff handele, der zu wenig untersucht worden sei.

In dem deshalb nach § 1628 BGB vor dem AG Konstanz – FamG – eingeleiteten Verfahren hat das FamG der Antragstellerin das Alleinentscheidungsrecht für die COVID-19-Impfung der Kinder gem. der Empfehlung der STIKO übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat das FamG gegeneinander aufgehoben. Durch gesonderten Beschluss hat das FamG dem Verfahrenswert gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Dies hat das Gericht damit begründet, dass das Verfahren einen geringeren tatsächlichen und rechtlichen Aufwand erfordert habe als ein umfassendes Sorgerechtsverfahren.

Gegen diese Wertfestsetzung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, für das Verfahren den Regelverfahrenswert i.H.v. 4.000,00 EUR festzusetzen. Dies hat die Anwältin damit begründet, das Verfahren habe keinen geringeren tatsächlichen und rechtlichen Aufwand als ein umfassendes Sorgerechtsverfahren verursacht. Dies hat die Rechtsanwältin auf die schon im Vorfeld des Gerichtsverfahrens bestehende Uneinigkeit der Eltern über eine Impfung der Kinder gegen COVID-19 zurückgeführt. Deshalb habe die umfangreiche Rspr. hierzu geprüft und der Antragstellerin empfohlen werden müssen, den Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zu stellen. Noch in der mündlichen Verhandlung habe der Antragsgegner gegen eine COVID-19-Impfung der Kinder argumentiert. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat ferner darauf hingewiesen, dass auch die Kinder vom FamG angehört worden seien.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge