Die Erinnerung ist teilweise begründet.
1. Soweit in dem Kostenfestsetzungsbeschluss von einem Ansatz von 1,9-Verfahrensgebühren ausgegangen wird, ist die Erinnerung unbegründet. Insoweit ist der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 FGO).
Gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV erhöht sich – soweit in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind – die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3. Die Anwendung des § 7 RVG setzt einen einheitlichen Gegenstand der Tätigkeit voraus. Dies kann eine einheitliche Schuld in gemeinschaftlicher Trägerschaft, also eine Gesamtschuld sein (Brandis in Tipke/Kruse, FGO, § 139 FGO, Rn 51). Eine Mehrheit von Auftraggebern kann auch dann vorliegen, wenn die Kläger zusammen veranlagte Eheleute sind (BFH v. 11.5.1976 – VII B 79/74, BFHE 119,14, BStBl II 1976, 574; FG Bremen v. 10.8.1977 – I 81/77 ER, EFG 19977, 563 – beide Entscheidungen zur BRAGO).
Zusammen veranlagte Ehegatten werden aus einem Steuerbescheid als Gesamtschuldner in Anspruch genommen (§ 44 AO). Zusammen veranlagten Ehegatten steht es frei, ob sie gegen einen Steuerbescheid, den sie für rechtswidrig halten, den zulässigen Rechtsbehelf gemeinsam als Streitgenossen geltend machen oder ob nur der Ehegatte klagt, der seine Einkünfte als nicht zutreffend ermittelt ansieht (FG Bremen v. 10.8.1977 – I 81/77 ER, EFG 19977, 563). Klagen beide Ehegatten, stellen sie eine einfache Streitgenossenschaft dar (BFH v. 14.6.1994 – VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225).
Nach diesen Grundsätzen haben die Erinnerungsgegner zu Recht den Ansatz einer um 0,3 erhöhten Verfahrensgebühr in Höhe von 518,70 EUR beantragt. Aufgrund der Zusammenveranlagung sind beide Ehegatten hinsichtlich der festgesetzten Steuerschuld als Gesamtschuldner anzusehen. Damit waren beide Ehegatten durch den Verwaltungsakt, den sie für rechtswidrig hielten, belastet. Insoweit kann dahinstehen, ob es ausreichend gewesen wäre, wenn allein der Ehemann, dessen betriebliche Einkünfte streitig waren, geklagt hätte. In ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner steht es beiden Ehegatten frei, sich auch als Streitgenossen gegen die Steuerfestsetzungen zu wenden. Im Hauptsacheverfahren hat das Gericht lediglich die Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen zu prüfen, nicht aber, ob die Klage eines Ehegatten "überflüssig" ist, weil das mit der Klage erstrebte Urteil sich auch auf einen nicht klagenden Ehegatten in seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner im Rahmen der gemeinsamen Steuerfestsetzung erstreckt hätte. Bei einer gemeinsamen Klage tragen auch beide Ehegatten das Prozessrisiko mit allen Folgen gemeinsam. Insoweit ist auch in kostenrechtlicher Hinsicht von einer Mehrheit von Auftraggebern auszugehen, wenn beide Ehegatten gegen die gemeinsame Steuerveranlagung klagen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 7 RVG, Nr. 1008 VV erfüllt, sodass im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 anzunehmen ist.
2. Soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss Umsatzsteuer in Höhe von 185,88 EUR enthalten ist, ist die Erinnerung teilweise begründet.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss verletzt den Erinnerungsführer insoweit in seinen Rechten, als Umsatzsteuer über den Betrag von 92,94 EUR hinausgehend angesetzt worden ist.
Aus § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO, der gem. § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, folgt, dass eine Erstattung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren dann nicht in Betracht kommt, wenn der zur Kostenerstattung Berechtigte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Richtet sich ein finanzgerichtliches Verfahren gegen die Festsetzung von Steuern, die aus dem betrieblichen Bereich resultieren, besteht für die insoweit anfallenden Verfahrenskosten ein Recht zum Vorsteuerabzug. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor oder während dem finanzgerichtlichen Verfahren sein Unternehmen beendet. Insoweit handelt es sich bei den Verfahrenskosten hinsichtlich der Betriebssteuern um Kosten der Abwicklung des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens. Ebenso, wie eine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne anzunehmen ist, wenn mit Vorbereitungshandlungen vor dem Beginn der eigentlichen Umsatztätigkeit begonnen wird, so endet die Unternehmereigenschaft auch erst nach Beendigung der Abwicklungsphase. Die im Zusammenhang mit der Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit bezogenen Leistungen – hier die Rechtsanwaltsleistungen im Prozess um Unternehmenssteuern – berechtigen auch nach Beendigung des Unternehmens noch zum Vorsteuerabzug (FG Köln, v. 6.5.2010–10 Ko 4314/08 m. w. Nachw.). Dass der Erinnerungsgegner sein Unternehmen 2001 aufgegeben hat, steht also einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Beratungsleistungen, die die Streitjahre 1998–2000 betreffen, nicht entgegen. Für das Jahr der Entstehung der Vorsteuer – 2009 – ist auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Das Recht zum Vorsteuerabzug besteht allerdings nicht, s...