Das LG hatte mit Versäumnisurteil die Beklagte verurteilt. Dieser Entscheidung hat der Vortrag der Klägerin der Klageschrift zugrunde gelegen, dass in dieser Höhe durch die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in derselben Sache eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV in Höhe des 1,3-Mittelwertes entstanden sei. Zugleich hat die Klägerin in der Klageschrift ausgeführt, dass die Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vorzunehmen sei. Im Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV in Höhe des vollen Gebührensatzes von 1,3 angesetzt.

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anteilig um die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV in Höhe von 0,65 und damit um 987,67 EUR brutto in Anrechnung gebracht.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde der das LG nicht abgeholfen hat. Die Klägerin meint, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht einschlägig sei, da der auf das Innenverhältnis beschränkte sachliche Anwendungsbereich dieser Vergütungsregelung auf getroffene Vergütungsvereinbarungen wie in dem vorliegenden Fall keine Anwendung findet, da die gesetzlichen Geschäftsgebühren nach RVG und die gesetzlich vorgesehene Anrechnung durch die Vereinbarung der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen seien. Zudem beziehe sie sich auf die Rspr., nach der die Anrechnungsvorschrift grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, da sie sich im Außenverhältnis nicht auswirke. Selbst bei Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle, finde diese Vorschrift keine Anwendung, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. So habe sich unstreitig die Beklagte nicht auf § 15a Abs. 2 ZPO berufen. Eine Prüfung von Amts wegen habe nicht stattzufinden.

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