Die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Nürtingen ist zulässig und begründet.
1. Die Verfahrensgebühr beträgt gem. Nr. 3101 Nr. 1 VV eine 0,8 Gebühr, nachdem die Beklagte noch keinen Sachantrag gestellt, sondern lediglich ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, als das Verfahren durch die Klagerücknahme endete. Diese Verfahrensgebühr beträgt bei einem Streitwert von 1.000,00 EUR einschließlich der Pauschale netto 76,80 EUR (64,00 EUR zuzüglich 12,80 EUR).
2. Darüber hinaus steht den Beklagtenvertretern keine weitere Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert hinsichtlich des Kostenantrags zu.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG gehört der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, ausdrücklich zu den Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten bzw. zu solchen Verfahren, die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren zusammenhängen (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies ist nicht anders zu beurteilen, wenn die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV sich gem. Nr. 3101 VV aufgrund der Klagerücknahme auf 0,8 reduziert hat. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG sieht keine Ausnahme im Falle der Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV wegen der vorzeitigen Beendigung vor. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass insofern eine Regelungslücke in § 19 RVG vorliegen könnte.
Der anderweitig vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 19 Rn 99 und Anhang VI Rn 331), dass sich im Falle der Klagerücknahme der Beklagtenvertreter bei einer Reduzierung von lediglich einer 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert zusätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert verdient, kann deshalb nicht gefolgt werden. Auch wenn nach dieser Auffassung eine Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG mit einer Gebühr von 1,3 nach dem Wert der Hauptsache gezogen wird, widerspricht dies dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 RVG. Darüber hinaus würde der Grundgedanke der Reduzierung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV, dass nämlich bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens die volle Gebühr als zu hoch angesehen wird (vgl. Gerold-Schmidt, RVG, VV 3101) ad absurdum geführt, wenn diese Reduzierung durch eine Verfahrensgebühr für den Kostenantrag zum großen Teil oder gänzlich wieder aufgefressen würde.
Eine Ausnahme des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG liegt nicht vor.