Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin, die mit beiden je einen Erbvertrag geschlossen hatte.
Zunächst hatte sie mit dem Beteiligten zu 2 am 22.2.2008 einen Erbvertrag geschlossen und ihn als Alleinerben eingesetzt.
Mit anschließendem Erbvertrag vom 9.5.2008 mit der Beteiligten zu 1 hatte sie die Beteiligten zu 1 und zu 2 zu gleichen Teilen zu ihren Erben berufen und mit Erklärung vom gleichen Tage den ersten Erbvertrag angefochten.
Das Nachlassgericht hatte mit Beschl. v. 27.12.2012 die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Maßgebend sei der erste Erbvertrag, der davon abweichende zweite Erbvertrag sei unwirksam.
Die Erblasserin habe den ersten Erbvertrag auch nicht wirksam angefochten. Denn sie habe unter dem 4.3.2008 durch Bestätigung des ersten Erbvertrages einen Anfechtungsverzicht erklärt.
Aufgrund der Beweisaufnahme – so das Nachlassgericht – sei es hinreichend überzeugt, dass die Erblasserin die Bestätigung eigenhändig unterzeichnet habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie zur Unterzeichnung gedrängt worden sei oder zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, sich mit dem Inhalt der Bestätigung auseinanderzusetzen. Wenn die Erblasserin der Beteiligten zu 1 am 11.3.2008 "gestanden" habe, sie enterbt zu haben, deute dies vielmehr darauf hin, dass sie sowohl bei Unterzeichnung des Erbvertrages als auch der Bestätigung gewusst habe, was sie unterzeichnet hatte. Zwar habe die Erblasserin dies offenbar später bereut. Das jedoch sei für die Entscheidung nicht relevant.
Der Senat hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss zurückgewiesen, weil das Nachlassgericht die Voraussetzungen für die Erteilung des vom Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheines zu Recht – insbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Ermittlungspflichten – bejaht habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins dem Beteiligten zu 2 auferlegt und entschieden, dass die Beteiligte zu 1 die Kosten der Beweisaufnahme und die eigenen und außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 zu tragen habe; dies deshalb, weil in der Nachlasssache mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt dem Maß von Obsiegen und Unterliegen besondere Bedeutung beizumessen sei.
Hiergegen beschwert sich die Beteiligte zu 1. Sie hält die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts für ermessenfehlerhaft. Jeder der Beteiligten müsse seine außergerichtlichen Kosten selbst und der Beteiligte zu 2 die Kosten der Beweisaufnahme tragen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.