Die aufgrund der Zulassung durch das VG ungeachtet der Wertgrenze nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Das VG hat seine Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht keine höhere aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung zu, als sie mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzt worden ist.
Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des RVG nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Landes aus der Landeskasse. Sie wird gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG von dem Urkundsbeamtem der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Die gesetzliche Vergütung ist die sich aus dem RVG ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies schließt die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV) ein. Der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Nach Maßgabe dieser Regelungen kann der Beschwerdeführer für seine Mitwirkung an dem Mehrvergleich weder eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV noch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV und auch keine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach Nr. 3335 VV aus der Staatskasse erstattet verlangen.
1. Eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV ist durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem Mehrvergleich nicht entstanden.
Die Verfahrensgebühr für Verfahren im ersten Rechtszug der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ist in Teil 3 Abschnitt 1 VV geregelt. Gem. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 zu Teil 3 VV erhält Gebühren nach diesem Teil der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) und wird nach Nr. 3100 VV grds. mit einem Gebührensatz von 1,3 vergütet. Abweichend hiervon sieht Nr. 3101 VV für eine Reihe von Fallgestaltungen vor, dass der Satz der Verfahrensgebühr lediglich 0,8 beträgt. Das gilt nach Nr. 3101 Nr. 2 VV auch, soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO).
Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist mithin zunächst ein Auftrag der Partei, der auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45, 55 RVG nicht etwa durch die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung nach § 121 ZPO ersetzt werden kann (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, § 45 Rn 29). Dem Rechtsanwalt muss vielmehr gegen den Bedürftigen, dem er beigeordnet ist, ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch erwachsen sein.
Einen Prozessauftrag im Sinne eines unbedingten Auftrags seines Mandanten zur Erhebung einer Klage auf Zulassung zum Studium hat der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhalts des VG auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Ein solcher Auftrag liegt zudem fern, weil die prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung einer Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Mehrvergleich noch nicht gegeben waren. Weder war das nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen, noch waren seit der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben des Beschwerdeführers bereits drei Monate vergangen oder besondere Umstände erkennbar, aufgrund derer eine (Untätigkeits-)Klage nach § 75 S. 1 und 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig gewesen wäre.
Anders als das VG offenbar meint, setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV allerdings nicht einen unbedingten Klageauftrag hinsichtlich der Ansprüche, die den Gegenstand des Mehrvergleichs bilden, voraus. Zwar reicht ein bloßer Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung einschließlich einer außergerichtlichen Einigung nicht aus. In diesem Falle bestimmt sich die Gebühr vielmehr nach den Tatbeständen der Nrn. 2300 ff. VV. Es genügt aber, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass i.S.d. Gebührentatbestands der Nr. 3101 Nr. 2 VV hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche vor Gericht über eine Einigung verhandelt oder eine Einigung protokolliert oder das Zustandekommen einer Einigung festgestellt werden soll (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 2019, VV Vorbem. 3 Rn 15, 24 f., VV Nr. 3101 Rn 84; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, VV Nr. 3101 Rn 25; OLG Naumburg, Beschl. v. 25.6.2010 – 2 W 59/10, NJW...