Der in München ansässige Kläger hatte gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sog. "Diesel-Abgasskandal" geltend gemacht. Für seine Prozessvertretung vor dem LG München I beauftragte der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung sowohl vor dem LG München I als auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG München trat für den Kläger mit Terminsvollmacht jeweils ein anderer Rechtsanwalt auf.
Der Kläger obsiegte in beiden Instanzen und machte in seinem Kostenfestsetzungsantrag sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz für die Tätigkeit der Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei je eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr nebst Auslagen geltend. Außerdem beantragte er für das erstinstanzliche Verfahren die Festsetzung der von den Hauptbevollmächtigten dem jeweiligen Terminsvertreter gezahlten Vergütung i.H.v. 200,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer und für die Berufungsinstanz i.H.v. 220,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer als Auslage nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB. Hierzu legte der Kläger die Rechnungen der beiden Terminsvertreter vor, die als Rechnungsempfänger unter Hinweis auf eine Honorarvereinbarung die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufwiesen.
Der Rechtspfleger des LG München setzte die vom Kläger für die Tätigkeit der Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten angesetzten Gebühren und Auslagen fest, lehnte hingegen die Festsetzung der für die Terminsvertreter geltend gemachte Vergütung ab. Dies hat der Rechtspfleger damit begründet, die Terminsvertreter seien als Erfüllungsgehilfen der Hauptbevollmächtigten aufgetreten. Die hierfür angefallene Vergütung sei mit der Terminsgebühr abgedeckt. Folglich seien weder fiktive Reisekosten der Hauptbevollmächtigten noch die Vergütung der Terminsvertreter festsetzungsfähig.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich der Kläger gegen die Absetzung der Vergütung für die Terminsvertreter gewandt. Er hat zunächst die Auffassung vertreten, dass die Hinzuziehung des Hauptbevollmächtigten als auswärtiger Rechtsanwalt notwendig gewesen sei. Folglich wären für die Terminswahrnehmung durch die Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten fiktive Reisekosten i.H.v. 436,60 EUR pro Termin entstanden (Fahrtkosten 2 x 611 km x 0,30 EUR/km + 70,00 EUR Abwesenheitsgeld). Selbst wenn die Hinzuziehung der auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei, wären fiktive Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im jeweiligen Gerichtsbezirk in Ansatz zu bringen. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der Kläger 49,00 EUR (2 x 40 km x 0,30 EUR/km + 25,00 EUR Abwesenheitsgelt) und für das Berufungsverfahren 181,00 EUR (2 x 235 km x 0,30 EUR/km + 40,00 EUR Abwesenheitsgelt) angesetzt. Ferner hat der Kläger vorgetragen, seine Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten hätten die Rechnungen der beiden Terminsvertreter bezahlt und ihm – dem Kläger – als Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Der Rechtspfleger des LG München I hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Akten dem OLG München als Beschwerdegericht vorgelegt. Das OLG München hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.