1. Vereinbarte Vergütung nicht erstattungsfähig
Das OLG München hat sodann darauf hingewiesen, dass gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nur die auf der Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Demgegenüber seien Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhten, bei der Kostenfestsetzung grds. nicht zu berücksichtigen (BGH AGS 2018, 200 = zfs 2018, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 182 [Hansens] für eine vereinbarte Vergütung, die die gesetzliche Vergütung übersteigt; Hansens RVGreport 2013, 95, 96).
Solche gesetzlichen Gebühren und Auslagen waren hier nach Auffassung des OLG München nicht entstanden. Für die Tätigkeit eines Terminsvertreters fielen gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG nämlich nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt werde, nicht hingegen auch, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt habe (BGH AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 389 [Hansens]; OLG Koblenz AGS 2013, 150). Da vorliegend die Prozessbevollmächtigen des Klägers die Terminsvertreter im eigenen Namen der Rechtsanwälte beauftragt hätten und mit diesen eine Vergütungsvereinbarung getroffen hätten, richte sich diese Vereinbarung nicht nach den Vorschriften des RVG (BGH AGS 2001, 51 = BRAGOreport 2001, 26 [Hansens]).
Eine gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des RVG wäre nach den weiteren Ausführungen des OLG München nur dann angefallen, wenn die Partei selbst den Terminsvertreter beauftragt hätte. In diesem Falle wären die hierdurch angefallenen Mehrkosten dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH AGS 2003, 97 = BRAGOreport 2003, 13 [Hansens]; BGH AGS 2005, 41 = RVGreport 2004, 473 [Hansens]). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen, da durch die Tätigkeit der Terminsvertreter keine gesetzliche Vergütung nach dem RVG ausgelöst worden war.
2. Vergütung des Terminsvertreters als Auslagen
Nach den weiteren Ausführungen des OLG München sind die den Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der pauschalen Vergütungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Terminsvertreter entstandenen Kosten nicht als Auslagen der Hauptbevollmächtigten nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB anzusehen. Der gegenteiligen Auffassung des KG JurBüro 2005, 264 und von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., 2021, Nr. 3401 VV Rn 137b sowie N. Schneider, AGS 2018, 489 ff. hat sich das OLG München nicht angeschlossen. Unter die Auslagen i.S.v. Teil 7 VV würden nämlich regelmäßig Aufwendungen fallen, die dem Prozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstanden seien. Hingegen seien die Kosten, die dadurch angefallen sind, dass der Rechtsanwalt die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft, keine Auslagen. Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine gehöre, grds. auch im Falle der Stellvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nach § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier also durch die Terminsgebühr erfolge. Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters im eigenen Namen entstanden seien (OLG Hamm AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428; OLG Stuttgart JurBüro 2017, 538; LG Flensburg RVGreport 2018, 388 [Hansens]; s. ferner LAG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 436 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 261 [Hansens], vgl. auch Hansens, RVGreport 2012, 248 ff.; RVGreport 2013, 95, 96).
3. Keine Überprüfung durch den Rechtspfleger
Weil sich die Vergütung des durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter nicht nach dem RVG richtet, sondern seine Grundlage in einer Pauschalhonorarvereinbarung zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter hat, wäre es dem Rechtspfleger nach den weiteren Ausführungen des OLG München nicht möglich, die tatsächlich angefallenen Kosten auf Angemessenheit oder möglichen Rechtsmissbrauch hin zu überprüfen. Allein die Deckelung dieser Aufwendungen bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten würden nicht von der Überprüfung der tatsächlich entstandenen Kosten entbinden.