Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattende 1,6-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV und die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV berechnen sich jeweils nach einem Gegenstandswert von 63.700,00 EUR, so dass zugunsten der Klägerin eine Erstattungsforderung i.H.v. insgesamt (1.796,80 EUR + 1.347,50 EUR + 20,00 EUR =) 3.164,30 EUR festzusetzen ist.
Der Ermittlung sowohl der Verfahrensgebühr als auch der Terminsgebühr zweiter Instanz ist auf Seiten der Klägerin nicht nur der Streitwert für das Berufungsverfahren i.H.v. 20.880,00 EUR zugrunde zu legen. Maßgebend ist vielmehr der vom 10. Zivilsenat durch Beschl. v. 4.1.2010 festgesetzte Gegenstandswert des Prozessvergleichs von 63.700,00 EUR.
Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Wenn – wie im vorliegenden Fall – Einigungsgespräche (auch) über Ansprüche stattfinden, die nicht Gegenstand eines laufenden oder beabsichtigten Verfahrens sind, ist die Abgrenzung zwischen der Erteilung eines gerichtlichen und der Erteilung eines außergerichtlichen Auftrages von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfahrensauftrag genügt es, dass auch über nirgendwo rechtshängige Ansprüche eine Einigung erreicht werden soll, wenn nur von vornherein die Absicht besteht, diese im Erfolgsfall bei Gericht protokollieren oder gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellen zu lassen (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., 3100 VV Rn 20; Hartmann, KostG, 40. Aufl., VV 3100 Rn 45; vgl. auch OLG Bremen, Beschl. v. 25.3.2003–3 W 7/03, MDR 2003, 1142, 1143 [= AGS 2003, 445]). So hat es sich hier mit den Ansprüchen auf Lizenzgebühren für die Jahre 2007 und 2008 verhalten, deren sich die Klägerin gegenüber der Beklagten im Umfang von insgesamt 42.820,00 EUR berühmt hat und die – neben den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Lizenzgebühren für das Jahr 2006 – in den am 26.11.2009 festgestellten Prozessvergleich mit einbezogen worden sind.
Auch die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verdient. Das ergibt sich aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, auf die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3202 VV ausdrücklich verweist. Eine Terminsgebühr fällt aufgrund dieser Bestimmung immer dann an, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (BGH, Beschl. v. 3.7.2006 – II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507 f. [= AGS 2006, 488]; BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 ff. [= AGS 2007, 341]). Das gilt auch insoweit, als in den Vergleich bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden (s. Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 3104, Rn 64; Hartmann, a.a.O., VV 3104, Rn 30 a.E.).
Die auf Seiten der Klägerin entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren gehören – i.S.d. von den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs – auch insoweit zu den "Kosten für das Berufungsverfahren", als sie sich auf bis dahin nicht rechtshängige Forderungen (Lizenzgebühren für 2007 und 2008) beziehen. Sie sind daher nach Nr. 2 S. 2 des Vergleichs in vollem Umfange durch die Beklagte zu erstatten.
Welche Kosten die Parteien in dem Vergleich von der Kostentragungspflicht der Beklagten ausgenommen haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ein Rückgriff auf § 98 ZPO scheidet im Hinblick auf die getroffene Kostenvereinbarung aus. Dies gilt auch, wenn die Parteien den Anfall der Verfahrens- und/oder Terminsgebühr bei Abschluss des Vergleichs nicht bedacht haben sollten. Auch in diesem Fall hätten sie die Kostentragung abschließend geregelt und nicht etwa – wie dies § 98 ZPO voraussetzt – einen Gebührentatbestand ausgenommen (s. BGH, Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 ff. [= AGS 2007, 341]).
Eine Einigung der Parteien in einem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört (so ausdrücklich BGH a.a.O.). Denn die Terminsgebühr entsteht auch bei einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 des RVG setzt der Gebührentatbestand nicht voraus, dass diese auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgreich ist. Die Terminsgebühr fällt also bei entsprechenden Verhandlungen der Parteien unabhängig von einem Vergleichsabschluss an (so BGH a.a.O.). Gleiches muss, im Hinblick auf die oben unter 1. a) dargestellten Entstehungsvoraussetzungen, erst recht für die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV gelten.
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung des durch Beschl. v. 26.11.2009 festgestellten Prozessvergleichs ersichtlich. Vielmehr ist...