Das gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Eine Einigungsgebühr ist nicht angefallen. Gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung am Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dieser Gebührentatbestand ist hier nicht erfüllt.

Voraussetzung ist ein wirksamer Einigungsvertrag. Dieser kann auch stillschweigend geschlossen werden. Auch eine außergerichtliche Vereinbarung genügt. Bloße Erfüllungshandlungen allein führen noch nicht zu einem Vertrag. Erbringt der Gegner de facto die Leistung, zu der dieser aufgefordert worden ist, so fehlt es an einem Vertrag. Eine einseitige prozessuale Gestaltungserklärung enthält als solche keine Vereinbarung, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine Mitwirkung des Prozessgegners erfordert. Die Parteien können aber eine Vereinbarung treffen, dass der Kläger die Klage zurücknimmt und der Beklagte zustimmt oder der Beklagte die Klageforderung anerkennt. Damit sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob ein Vertrag vorliegt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 1000 Rn 34, 37, 41 ff.).

Vorliegend kann daher weder in der Übergabe der Wohnung an die Kläger noch in dem Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.10.2018 ein Einigungsvertrag gesehen werden, da sich die Parteien mit ihren Prozessvertretern nach deren Vortrag nicht darauf geeinigt haben. Vielmehr ist es lediglich zu der Prozesserklärung der Beklagten und der Übergabe der Wohnung aufgrund tatsächlicher Umstände in Bezug auf die Anmietung einer neuen Wohnung durch die Beklagten gekommen.

Des Weiteren stellen übereinstimmende wirksame Erledigungserklärungen beider Parteien als solche bloße Parteiprozesshandlungen dar. Sie beenden lediglich die Rechtshängigkeit des bisher streitigen Anspruchs unmittelbar und besagen nur, dass die Parteien an einer Sachentscheidung durch das Gericht kein Interesse mehr haben. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach einer unstreitigen Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigungserklärungen keine Einigung nach Nr. 1000 VV (OLG Celle, Beschl. v. 8.4.2013 – 10 WF 105/13, juris Rn 6; OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2013 – 6 WF 129/13, MDR 2014, 839 [= AGS 2014, 166]; OLG Rostock, Beschl. v. 10.7.2012 – 5 W 35/12, juris Rn 8; Hartmann, KostG, 45. Aufl., 2015, VV 1000 Rn 27).

Es kann offen bleiben, welcher Sachverhalt der Entscheidung des OLG Köln im Beschl. v. 9.3.2016 – 17 W 287/15 zugrunde lag. Richtig ist, dass eine Einigungsgebühr auch entstehen kann, wenn sich nur über die Hauptsache geeinigt wurde, jedoch nicht über die Kosten (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, VV 1000 Rn 142 f.).

Vorliegend haben sich die Parteien jedoch nicht in einem Streitpunkt über die reinen Erledigungserklärungen hinaus geeinigt. Die verfahrensbeendenden Erklärungen waren vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Beklagten einen neuen Wohnraum für sich gefunden hatten, der deren Auszug ermöglicht hat.

2. Der Erstattungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten errechnet sich danach wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   484,80 EUR
Pauschale Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   95,91 EUR
Zwischensumme 600,71 EUR  
zzgl. verauslagte Gerichtskosten   438,00 EUR
Gesamt:   1.038,71 EUR

AGS 11/2019, S. 498 - 499

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