In der Hauptverhandlung schloss der Vertreter der Nebenklägerin (Rechtsanwalt J) für diese mit dem Angeklagten einen Vergleich, wonach der Angeklagte an die Nebenklägerin einen bestimmten Betrag zur Abgeltung sämtlicher materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zahle. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Angeklagte "die im vorliegenden Adhäsionsverfahren entstehenden besonderen Kosten, die ihm insoweit entstehenden Auslagen und die der Nebenklägerin insoweit entstehenden notwendigen Auslagen" trage.

Den Gegenstandswert setzte das LG nach § 33 RVG auf 10.000,00 EUR fest. Hiernach beantragte die Nebenklägerin die Festsetzung eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV sowie einer 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Die Rechtspflegerin des LG setzte die Verfahrensgebühr antragsgemäß fest, berücksichtigte jedoch nur eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin sofortige Beschwerde ein. Der Angeklagte wandte sich gegen den Ansatz der Verfahrensgebühr. Die Nebenklägerin war der Ansicht, die Einigungsgebühr müsse mit einem Gebührensatz von 1,5 berücksichtigt werden. Beide sofortige Beschwerden hatten keinen Erfolg.

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