1. Stellen die vom Prozessbevollmächtigten eingeleiteten (vier) Hauptsacheverfahren "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S 1 RVG dar, so kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern.
  2. Hat ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, so ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV um 0,9 nach Nr. 1008 VV zu erhöhen.
  3. Für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entsteht für den Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV, auch wenn hier die Kostenfestsetzung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wird und nicht vom Rechtspfleger (wie BVerwG AGS 2007, 406; gegen VG Regensburg AGS 2005, 549).

SG Berlin, Beschl. v. 3.11.2009 – S 164 SF 532/09 E

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