Die Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet.

1) Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).

2) Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

3) Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

4) Sie ist aber nur insoweit begründet, als das SG die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt hat.

a) Der dem Rechtsanwalt zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Zentrale Bedeutung hat bei der Gebührenfestsetzung § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. die Entscheidung des 15. Senats des Bayerischen LSG v. 21.3.2011 – L 15 SF 204/09 BE, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a.a.O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestimmt (a.a.O.). Der gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gem. § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rspr. hält der Senat nach wie vor eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggfs. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des 15. Senats, m.w.N.; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 14, Rn 12, m.w.N.; Hartmann, KostG, 49. Aufl., § 14, Rn 24).

b) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers unbillig und war neu festzusetzen.

aa) Für die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht mehr als die vorliegend festgesetzte halbe Mittelgebühr von 150,00 EUR. Wie Urkundsbeamter und Kostenrichter zutreffend festgestellt haben, kann ein höherer Betrag nicht zuerkannt werden. Ebenso wurde die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) zu Recht auf 100,00 EUR festgesetzt. Denn auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens war die Gebührenanforderung des Beschwerdeführers unbillig. Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu Eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch keine Argumente vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

bb) Der Senat folgt vor allem nicht der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Bemessung der Verfahrensgebühr seien die Güteverfahren SF 271/14 GR sowie S 7 SF 276/14 GR zu berücksichtigen. Denn aus den Akten ergibt sich, dass diesen Verfahren nur die Klageverfahren S 13 AS 533/14 und S 13 AS 544/14 zugrunde lagen, nicht aber das in diesem Beschwerdeverfahren maßgebliche Verfahren S 13 AS 455/15. Ausweislich der Niederschrift in dem Gü...

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