Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche Rspr., die bisher noch nicht veröffentlicht worden ist:
– AG Frankfurt, Beschl. v. 13.6.2022 – 29 C 1123/20 (19):
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Aus den Gründen:
"Da die Kosten des Terminsvertreters die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten noch nicht annähernd erreichen, bestehen gegen deren Festsetzungsfähigkeit auch der Höhe nach keine Bedenken".
– AG Bochum, Beschl. v. 3.6.2022 – 70 C 348/19;
– AG Köln, Beschl. v. 26.10.2022 – 148 C 174/14:
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Aus den Gründen:
"Die Erinnerung "übersieht" dass nicht nur die Kosten für die eigentliche Terminswahrnehmung (Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG) zu den für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung respektive -Verteidigung notwendigen Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zählen, sondern auch die für die An- und Abreise eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten (Reisekosten gem. Nr. 7003/7004 VV RVG). Kann dieser nach den maßgeblichen Vergütungsvorschriften mithin neben der Terminsgebühr zusätzlich Erstattung seiner Reisekosten verlangen, kann nichts anderes gelten, wenn er – wie hier – im Auftrag seiner Mandantschaft einen Terminsvertreter beauftragt, anstatt selber zum Termin anzureisen."
– AG Leipzig, Beschl. v. 23.1.2022 – 111 C 8411/20:
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Aus den Gründen:
"Die Vergütung des Terminsvertreters" stellt eine notwendige Aufwendung i.S.v. § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass diese Rechtsfrage im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe bereits lange entschieden ist. Im Hinblick auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung erhält der beigeordnete Rechtsanwalt die Kosten für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt als Auslagen gem. § 46 RVG in dem Umfang erstattet, in dem Kosten bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.“
– AG Leipzig, Beschl. v. 12.4.2022 – 117 C 2146/21;
– AG Frankfurt, Beschl. v. 18.1.2022 – 32 C 681/21 (92):
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Aus den Gründen:
"Die streitigen Kosten" sind als Auslagen nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten dürfte.
Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus dem selben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen.“
– LG Kiel, Beschl. v. 21.12.2018 – 5 T 58/18;
– LG Oldenburg, Beschl. v. 4.6.2021 – 5 T 269/21;
– LG Magdeburg, Beschl. v. 15.5.2019 – 7 T 209/19:
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Aus den Gründen:
"Aus der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 13.7.2011 – 4 ZB 8/19 ergibt sich nichts anderes. Der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt war mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn dort – wie hier nicht – wurden für die Terminsvertretung Gebühren nach dem RVG verlangt, ohne dass der Inhalt der Vereinbarung mit dem Terminsvertreter dargelegt und eine Rechnung vorgelegt wurde."
– AG Mannheim, Beschl. v. 25.10.2022 – U 15 C 2487/21;
– LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.1.2019 – 5 T 467/18:
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Aus den Gründen:
"Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unwidersprochen dargelegt, den Terminsvertreter im eigenen Namen auf Kosten der Klägerin beauftragt zu haben. Daher ist auch das mit dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalhonorar berücksichtigungsfähig, solange es die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unwidersprochen dargelegt hat."
– LG Saarbrücken, Beschl. v. 4.1.2019 – 5 T 466/18;
– AG Bochum, Beschl. v. 17.1.2022 – 65 C 314/20;
– LG Bochum, Beschl. v. 22.10.2022 – I – 7 T 213/22.