Anwalt und Mandant haben ihren Sitz in Köln. Es kommt zu einem Rechtsstreit vor dem LG München I. Der Streitwert beträgt 50.000,00 EUR. Der Kölner Rechtsanwalt beauftragt in München einen Terminsvertreter und handelt mit ihm ein Honorar für die Terminsvertretung i.H.v. 500,00 EUR (netto) aus. Nach Abschluss des Termins rechnet der Terminsvertreter mit dem Hauptbevollmächtigten diese 500,00 EUR ab, die der Hauptbevollmächtigte dann auch bezahlt.
Der Hauptbevollmächtigte zahlt also aus der eigenen Tasche an den Terminsvertreter:
1. |
Pauschalhonorar |
500,00 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
95,00 EUR |
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Gesamt |
595,00 EUR |
Nunmehr rechnet er mit der Partei wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.662,70 EUR |
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(Wert: 50.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.534,80 EUR |
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(Wert: 50.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
4. |
Auslagen Terminsvertreter |
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500,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.717,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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706,33 EUR |
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Gesamt |
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4.423,83 EUR |
Die Verfahrensgebühr ist beim Hauptbevollmächtigten angefallen.
Die Terminsgebühr ist ebenfalls beim Hauptbevollmächtigten angefallen, nämlich über die Vorschrift des § 5 RVG.
Die Terminsvertretervergütung ist ebenfalls tatsächlich angefallen, da der Hauptbevollmächtigte diesen Betrag aufgrund des zwischen den Anwälten geschlossenen Dienstvertrags an den Terminsvertreter gezahlt hat. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Kosten, die als Auslagen gem. Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB abgerechnet werden.
Die Frage stellt sich nunmehr, in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig sind. Ebenso wie die Kosten eines von der Partei beauftragten Terminsvertreters nicht in vollem Umfang zu erstatten sind, sondern nur in der Höhe, in der Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind, müssen nunmehr auch die Kosten eines in eigenem Namen beauftragen Terminsvertreters in der entsprechenden Höhe erstattet werden.
Wenn der Anwalt nicht den Weg gewählt hätte, in eigenem Namen einen Terminsvertreter zu beauftragen, dann hätte er entweder reisen müssen oder die Partei hätte selbst einen Terminsvertreter beauftragen müssen.
Im ersten Fall (eigene Reise des Hauptbevollmächtigten) wären zusätzliche Fahrtkosten des Anwalts angefallen i.H.v.
1. |
Reisekosten, Köln-München und zurück |
524,16 EUR |
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(2 x 624 km x 0,42 EUR) |
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2. |
Abwesenheitspauschale |
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80,00 EUR |
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Zwischensumme |
604,16 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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114,79 EUR |
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Gesamt |
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718,95 EUR |
Im zweiten Fall (Terminsvertreter im Auftrag der Partei) wäre zusätzlich eine 0,65-Verfahrensgebühr zzgl. Postentgeltpauschale angefallen.
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV |
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831,35 EUR |
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(Wert: 50.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
851,35 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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161,76 EUR |
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Gesamt |
1.013,11 EUR |
Die von der Partei gewählte Variante, den Terminsvertreter im Namen des Anwalts zu beauftragen, ist daher die günstigste Variante. Sie hat mit 500,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer (595,00 EUR) geringere Kosten ausgelöst als eine Reise des Hauptbevollmächtigten oder die Beauftragung eines Terminsvertreters.
Nun wäre es aber sinnwidrig, wenn die kostenpflichtige Beauftragung eines Terminsvertreters in eigenem Namen des Anwalts zum völligen Wegfall der damit verbundenen Kosten führen würde. Richtig ist es daher, die Kosten des im Namen des Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters i.H.d. ersparten Fahrtkosten bzw. Kosten eines Terminsvertreters als notwendig und damit erstattungsfähig anzuerkennen.