Die somit entstandene 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV a.F. war nach Auffassung des OLG auch von der gerichtlich getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung umfasst und damit auch erstattungsfähig. Soweit der Vertreter des Staatskasse davon ausgehe, die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung umfasse ausschließlich die Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage, nicht aber die verfahrensgegenständliche im Rahmen der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche entstandene Gebühr, da die Strafkammer zum einen insbesondere in Ermangelung eines entsprechenden separaten Antrags der Nebenklagevertreterin keinen Anlass gehabt habe, über diese Verfahrensgebühr zu entscheiden und zum anderen sonst diese notwendigen Auslagen (nicht "der Nebenklägerin", sondern) "der Anspruchsinhaberin" dem Angeklagten auferlegt worden seien, folgt das OLG dem nicht.

Zum einen habe es für die Strafkammer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kosten und Auslagen angesichts des Engagements der Nebenklagevertreterin in dem Rechtsgespräch ohne Zweifel auf der Hand gelegen, dass die Nebenklagevertreterin auch mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Geschädigte/Nebenklägerin beauftragt gewesen sei. Damit sei für die Strafkammer klar gewesen, dass – unabhängig von einem (separaten) ausdrücklichen Antrag der Nebenklagevertreterin – (auch) über die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Geschädigten/Nebenklägerin in ihrer Funktion als "Anspruchsinhaberin" zu befinden sei. Dafür spreche zudem, dass die Strafkammer im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Antrag der Nebenklagevertreterin durch Beschluss einen Gegenstandswert für die geltend gemachte 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV a.F. festgesetzt habe. Dessen hätte es aber gar nicht bedurft, wenn die Strafkammer die Gebühr als nicht von ihrer bereits getroffenen Kosten- und Auslagenausspruch umfasst und damit als (ohnehin) nicht erstattungsfähig angesehen hätte. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation sei die entstandene 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV a.F. somit von der Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer umfasst, auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung insoweit wünschenswert gewesen wäre.

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