Der Erinnerungsführer wurde mit Beschluss des SG dem dortigen Kläger als Rechtsanwalt beigeordnet. In diesem Rechtsstreit stritten die dortigen Beteiligten um die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II sowie um die darlehensweise Bewilligung einer Mietkaution. Der Beklagte erklärte sich schließlich mit Schriftsatz v. 25.3.2014 bereit, die Kaltmiete in der tatsächlichen Höhe von 271,70 EUR anzuerkennen sowie die Mietkaution auf Darlehensbasis entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen und letztendlich auch die hälftigen Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage, gerichtet auf Verurteilung zur Abgabe der gewünschten Zusicherung, sei dagegen unzulässig, weil der Mietvertrag bereits vor Einlegung des Widerspruchs gegen den die Zusicherung ablehnenden Bescheid geschlossen worden sei. Der Erinnerungsführer teilte daraufhin mit Schriftsatz v. 9.4.2014 für den Kläger mit, dass eine Erledigung des Rechtsstreits gem. des Angebots des Beklagten vergleichsweise in Betracht komme, sofern zuvor über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden werde. Mit weiterem Schriftsatz v. 5.5.2014 erklärte der Erinnerungsführer für den Kläger, dass er den "Vergleichsvorschlag des Beklagten aus dem Schriftsatz v. 25.3.2014" annehme und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
Hiernach beantragte der Erinnerungsführer beim SG die Festsetzung seiner Vergütung. Er machte dabei eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Höhe von 300,00 EUR abzüglich einer Anrechnung von 75,00 EUR, eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 VV in Höhe von 270,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV geltend. Zuzüglich der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV in Höhe von 154,85 EUR belief sich der Vergütungsfestsetzungsantrag somit auf 969,85 EUR.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG setzte die dem Erinnerungsführer zustehende Prozesskostenhilfevergütung auf 648,55 EUR fest. Er entsprach dabei dem Antrag des Erinnerungsführers hinsichtlich der Verfahrens- und der Einigungsgebühr einschließlich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Die vom Erinnerungsführer angesetzte Terminsgebühr in Höhe von 270,00 EUR setzte der Urkundsbeamte dagegen nicht an. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil hierfür ein förmlicher Beschluss des Vorsitzenden erforderlich gewesen wäre. Durch die Kürzung reduzierte sich im Übrigen die Umsatzsteuer auf 103,55 EUR.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Es sei nicht ersichtlich, welcher Beschluss des Vorsitzenden noch erforderlich wäre. Das abgegebene Anerkenntnis sei schließlich angenommen worden. Rein vorsorglich beantrage er eine entsprechende Feststellung durch den Vorsitzenden.
Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Urkundsbeamten sei rechtmäßig. Im vorliegenden Fall sei keine der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV erfüllt. Die Beteiligten hätten zur Beendigung des Verfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Ein schriftlicher Vergleich i.S.d. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV sei dadurch nicht geschlossen worden. Nach der Legaldefinition des SGG II setze das Vorliegen eines Vergleiches voraus, dass die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich könne ferner dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Beide Handlungsalternativen seien aber nicht erfolgt, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV nicht erfüllt sei. Der im Erinnerungsverfahren vorgetragene Einwand, die fiktive Terminsgebühr falle nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV auch für die Annahme eines Anerkenntnisses an, sei angesichts des Wortlauts der Norm nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wäre aber auch der Tatbestand der Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV nicht erfüllt, weil der Rechtsstreit nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten mit nur teilweisem Obsiegen des Klägers geendet habe.
Gegen diesen Beschluss des SG richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers.
Er ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei. Das SG habe zu Unrecht die Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV nicht angesetzt. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte mit Schriftsatz v. 25.3.2014 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der vom Kläger mit Schriftsatz v. 5.5.2014 angenommen worden sei. Das Zustandekommen dieses Vergleiches, der den Rechtsstreit beendet habe, sei zwar (noch) nicht durch die Kammer förmlich festgestellt worden. Dies unterbleibe jedoch häufig und sei aus gebührenr...