Der Beklagte und Erinnerungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der abweichend vom Vergütungsfestsetzungsantrag die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG sowie die Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Recht festgesetzt hat.

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