Leitsatz
Übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten sind Verfahrenshandlungen, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden; hierin liegt keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV.
OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2013 – 6 WF 129/13
1 Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Verfahren hat die Kindesmutter gegen den Kindesvater einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gem. § 1671 BGB gestellt. Dem Kindesvater ist unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. In dem durch das FamG anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Kindesmutter und der Kindesvater aufgrund der Hinweise des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Der Verfahrenswert ist auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden.
Hiernach hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt. Darin hat er auch eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1003, 1000 VV geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin hat die Einigungsgebühr abgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat das FamG zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Zu Recht hat das FamG die dem Beteiligten zu 1) zustehenden Gebühren und Auslagen auf 586,08 EUR festgesetzt. Denn eine Erstattung der vom Beteiligten zu 1) beanspruchten Einigungsgebühr gem. Nrn. 1003, 1000 VV scheidet aus. Zur Begründung wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die betreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen sowie auf diejenigen des Bezirksrevisors verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Gem. Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein solcher Vertrag ist hier hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung des Sorgerechts gem. § 1671 BGB nicht abgeschlossen worden. Vielmehr haben die Kindeseltern das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Bei den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, handelt es sich um Verfahrenshandlungen, die lediglich die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden, nicht aber um eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV.
Soweit der Beteiligte zu 1) vorträgt, der übereinstimmenden Erledigungserklärung habe eine Vereinbarung der Kindeseltern zugrunde gelegen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung in der Sache. Es fehlt an dem Erfordernis der Beseitigung der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis. Dies wäre nur dann erfüllt, wenn zugleich eine materiell-rechtliche Einigung zwischen den Kindeseltern erfolgt wäre. Eine solche ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist weder eine Erklärung der Kindeseltern dahingehend erfolgt, dass wechselseitige Sorgerechtsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden noch ist eine einvernehmliche Kostenregelung getroffen worden (so auch KG FamRZ 2013, 1247; OLG Köln MDR 2006, 539; Hartmann, KostG, 43. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 27).
AGS 4/2014, S. 166