Leitsatz
Im Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der Absetzung von Zinsen kann bei entsprechendem Aufwand eine höhere Verfahrensgebühr als die Mittelgebühr angemessen sein.
SG Frankfurt/Main, Beschl. v. 6.8.2015 – S 7 SF 374/14 E
1 Sachverhalt
Der Erinnerungsführer hatte sich in einem vorangegangenen Erinnerungsverfahren dagegen gewehrt, dass das SG die isolierte Festsetzung von Zinsen abgelehnt hatte. Das SG hat der vorangegangenen Erinnerung stattgegeben und die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Behörde auferlegt. Die Erinnerungsentscheidung ist abgedruckt in AGS 2015, 352.
Nach Abschluss des ersten Erinnerungsverfahrens beantragte der Erinnerungsführer nunmehr die Festsetzung seiner Kosten für das Erinnerungsverfahren in folgender Höhe, wobei er die Verfahrensgebühr mit 25 % über der Mittelgebühr ansetzte:
Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV |
143,75 EUR |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
163,75 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
31,11 EUR |
Gesamt |
194,86 EUR |
Der Erinnerungsführer begründete den Ansatz seiner Gebühr ausführlich unter Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache, so dass die angesetzte Gebühr ungeachtet des geringfügigen Zinsbetrages angemessen sei. Die Behörde war nicht bereit, die Kosten in dieser Höhe zu zahlen, da die Rechnung unbillig sei. Es sei von der Mittelgebühr auszugehen, da es sich um ein durchschnittliches Verfahren handele.
Der Prozessbevollmächtigte nahm dazu nochmals Stellung und verwies darauf, dass es sich um ein Verfahren handelte, in dem die Beklagte versuchte, eine grundsätzliche Entscheidung über die Pflicht zur Verzinsung nach § 104 ZPO zu erhalten. Daher könne von einer durchschnittlichen Bedeutung nicht ausgegangen werden. Ebenso sei der Umfang der anwaltlichen Argumentation als überdurchschnittlich anzusehen.
2 Aus den Gründen
Die Argumentation der Erinnerungsführerin ist nicht substantiiert und geht ins Leere.
Der Erinnerungsgegner wies darauf hin, dass es die Erinnerungsführerin gewesen sei, die eine grundsätzliche Klärung der Angelegenheit habe herbeiführen wollen. Sie habe aus ihrer Praxis vier Referenzentscheidungen vorgelegt. Der Erinnerungsgegner habe seinerseits zahlreiche Referenzentscheidungen vorgelegt. Die Erinnerungsführerin habe im vorangegangenen Erinnerungsverfahren vier ausführliche Schriftsätze zur Verteidigung ihrer Ansicht vorgelegt, der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin seinerseits drei nicht minder ausführliche Schriftsätze. Die besondere Bedeutung ergebe sich auch daraus, dass das Gericht sich auf insgesamt sechs Seiten ausführlich mit der Rechtslage auseinandergesetzt habe.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und FASozR Thomas Asmalski, Oberursel
AGS 4/2016, S. 176