1. Insbesondere ist eine Verwirkung nicht eingetreten. Dabei kann offen bleiben, ob aufgrund der Fassung von § 56 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. RVG eine entsprechende Anwendung von § 20 GKG überhaupt in Betracht kommt (zum Streitstand: Hartmann, KostG, 44. Aufl. 2014, § 56 RVG Rn 6).
Denn vorliegend ist jedenfalls das für eine Verwirkung erforderliche Vertrauensmoment (vgl. nur: Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn 95) nicht gegeben. Denn die Kostenbeamtin hat den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bereits mit Verfügung vom 11.4.2013 und damit rund ein halbes Jahr nach der ursprünglichen Festsetzung um Rückzahlung der Einigungsgebühr gebeten. Dabei ist unerheblich, dass die Kostenbeamtin selbst zu einer Abänderung der Vergütungsfestsetzung nicht befugt ist, weil sie – wie hier später erfolgt – jederzeit die Vorlage an den insoweit erinnerungsberechtigten Vertreter der Landeskasse verfügen kann. Die weitere Verzögerung beruht auf dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens und der Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
Ein schützenswerter Vertrauenstatbestand ist daher seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht gegeben.
2. Das AG hat auf die Erinnerung der Landeskasse zutreffend die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gekürzt. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV ist nicht entstanden. Durch die Zwischenvereinbarung der Beteiligten ist keine der Alternativen der Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV verwirklicht worden.
Zur Frage, ob auch eine Zwischenvereinbarung in Kindschaftssachen eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV auslösen kann, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vertreten, dass eine Einigungsgebühr ausgelöst werde, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein könnte und dieses und der damit verbundene Kostenaufwand durch die Einigung vermieden werden (OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1939 Rn 10 [= AGS 2015, 69]; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 1939 Rn 8 f. [= AGS 2014, 269]; KG FamRZ 2014, 1940 Rn 2 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, Nr. 1000 VV Rn 67). Nach einer anderen Auffassung (OLG Hamm v. 2.1.2013 – 6 WF 254/12, Rn 14 – juris [= AGS 2013, 226]) entsteht eine Einigungsgebühr für eine Zwischenvereinbarung nicht, wenn lediglich eine vorläufige Regelung bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts getroffen wird.
Der Senat folgt dem Wortlaut der Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV und damit im Ergebnis der letztgenannten Auffassung. Eine Einigungsgebühr für einen Zwischenvergleich kann nur in den von Abs. 2 der Anmerkung erfassten Fallkonstellationen entstehen. Nach dieser Anmerkung entsteht die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleiches (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Die erstgenannte Alternative betrifft Umgangsrechtverfahren, in denen es zu einer gerichtlichen Billigung des Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG kommt. Das ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich bei der von den Beteiligten im Termin abgegebenen Erklärung zum Umgangsrecht lediglich um eine Absichtserklärung, eine Umgangsanbahnung über die Erziehungsberatungsstelle herbeizuführen. Ein vom Gericht billigungsfähiger Vergleich liegt insoweit nicht vor.
Nach der zweiten Alternative der Anm. Abs. 2 muss es sich um eine Vereinbarung handeln, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird. Bei Vereinbarungen zum Sorgerecht handelt es sich um solche, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, weil das Sorgerecht nicht disponibel ist und nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung übertragen werden kann. Vorliegend ist daher entscheidend, ob durch die Vereinbarung der Beteiligten "eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich" wurde.
Entgegen der erstgenannten Auffassung kommt es daher nicht darauf an, ob der Gegenstand der Vereinbarung auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens, etwa eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein könnte, sondern ob eine konkrete gerichtliche Entscheidung entbehrlich wurde. Während die erstgenannte Auffassung – soweit ersichtlich – bereits die abstrakte Möglichkeit eines solchen gesonderten Verfahrens ausreichen lässt, muss nach der hier vertretenen, am amtlichen Anmerkungstext orientierten Auffassung ein entsprechendes Verfahren wenn nicht anhängig gewesen sein, so doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bevorgestanden haben.
Das ist nicht der Fall. Denn im Vorfeld des Erörterungstermins ist von keinem der Verfahrensbeteiligten ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt oder schriftsätzlich erwogen worden. Die Einigung beruht dabei ersichtlich auf dem Vorschlag des Verfahrensbeistands.
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