Die Frage, wie bei einem Parteiwechsel abzurechnen ist, ist eigentlich seit der Entscheidung des BGH vom 19.10.2006 (V ZB 91/06)[1] geklärt. Ein Anwalt, der im Laufe des Rechtsstreits sowohl die ausgeschiedene als auch die eingetretene Partei vertreten hat, kann seine Vergütung insgesamt nur einmal abrechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Parteiwechsel auf Kläger- oder Beklagtenseite vorgenommen worden ist.

Allerdings ist die Verfahrensgebühr in diesem Fall nach Nr. 1008 VV zu erhöhen, da der Anwalt im Falle eines Parteiwechsels im gesamten Verfahren mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertreten hat. Ob die Erhöhung hier berücksichtigt worden ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht.

Norbert Schneider

AGS 7/2018, S. 323 - 324

[1] AGS 2006, 583 = NJW 2007, 769 = JurBüro 2007, 76 = MDR 2007, 365 = zfs 2007, 226 = FamRZ 2007, 41 = BB 2007, 72 = RVGreport 2007, 25.

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