Rz. 94

Wird eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände unter Mitwirkung des Anwalts geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (VV 1000). Daneben entsteht aus diesem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die ermäßigte Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über den nicht anhängigen nachehelichen Unterhalt (Wert: 12.000 EUR).

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800 EUR. Aus dem Mehrwert des Unterhaltsvergleichs entsteht nach VV 3101 Nr. 2 unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.

Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) aus dem Wert des nicht anhängigen Unterhalts.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 865,80 EUR  
  (Wert: 10.800 EUR)    
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 12.000 EUR)
532,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 22.800 EUR   1.136,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.048,80 EUR
  (Wert: 22.800 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000   999,00 EUR
  (Wert: 12.000 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.204,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   608,76 EUR
Gesamt   3.812,76 EUR
 

Rz. 95

Auch hier kommt eine Terminsgebühr bei einer sonstigen Einigung in Betracht. Auch hier muss der Vergleich nicht vor Gericht geschlossen worden sein.

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) einigen sich die Beteiligten anlässlich der Scheidung durch notarielle Vereinbarung über den nicht anhängigen Zugewinn (Wert: 100.000 EUR).

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800 EUR. Aus dem Mehrwert des Zugewinns entsteht nach VV 3101 Nr. 2 unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.

Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht wiederum aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) aus dem Wert des nicht anhängigen Zugewinns.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   865,80 EUR
  (Wert: 10.800 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2   1.324,00 EUR
  (Wert: 100.000 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,3 aus 110.800 EUR (2.273,70 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   2.098,80 EUR
  (Wert: 110.800 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000   2.482,50 EUR
  (Wert: 100.000 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.791,10 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   1.290,31 EUR
Gesamt   8.081,41 EUR
 

Rz. 96

Wird die Einigung über mehrere nicht anhängige Gegenstände geschlossen, entsteht die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) aus dem Gesamtwert aller nicht anhängigen Gegenstände (§ 22 Abs. 1). Ebenso erhöhen sich Verfahrens- und Terminsgebühr.

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über den nicht anhängigen nachehelichen Unterhalt (Wert: 12.000 EUR) sowie über den nicht anhängigen Zugewinn (20.000 EUR) und eine Forderung zum Gesamtschuldnerausgleich i.H.v. 5.000 EUR.

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800 EUR. Aus dem Mehrwert des Vergleichs (12.000 EUR + 20.000 EUR + 5.000 EUR =) 37.000 EUR entsteht nach VV 3101 Nr. 2 unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.

Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (VV 1000) aus dem Gesamtwert der nicht anhängigen Gegenstände.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 865,80 EUR  
  (Wert: 10.800 EUR)    
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 37.000 EUR)
893,60 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 47.800 EUR   1.662,70 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.534,80 EUR
  (Wert: 47.800 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000   1.675,50 EUR
  (Wert: 37.000 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.893,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   929,67 EUR
Gesamt   5.822,67 EUR

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