Rz. 97

Soweit eine Einigung über (anhängige) Folgesachen und nicht anhängige Gegenstände geschlossen wird, ist ebenso abzurechnen. Die Einigungsgebühr entsteht dann allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 zu unterschiedlichen Sätzen.

 

Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel Rdn 96. Auch über den Versorgungsausgleich wird eine Einigung erzielt.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 865,80 EUR  
  (Wert: 10.800 EUR)    
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2

(Wert: 12.000 EUR)
532,80 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 22.800 EUR   1.136,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.048,80 EUR
  (Wert: 22.800 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 166,00 EUR  
  (Wert: 1.800 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 999,00 EUR  
  (Wert: 12.000 EUR)    
  gem. 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 13.800 EUR   1.077,00 EUR
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.282,00 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   623,58 EUR
Gesamt   3.905,58 EUR
 

Rz. 98

Eine Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn der Anwalt nur eine von den Beteiligten unmittelbar geschlossene Einigung protokolliert, da es dann an der erforderlichen Mitwirkung fehlt.

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) protokolliert der Anwalt eine von den Beteiligten selbst ohne Mitwirkung der Anwälte ausgehandelte Einigung über den Haushalt (Wert: 3.000 EUR).

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht aus dem Gesamtwert von Ehesache, Versorgungsausgleich und Haushalt (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG), also aus 13.800 EUR. Dabei entsteht aus dem Wert von Ehesache und Versorgungsausgleich die Verfahrensgebühr zu 1,3 (VV 3100), während sich aus dem Wert des Haushalts die Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2, 1. Alt. unter Beachtung des § 15 Abs. 3 auf 0,8 ermäßigt.

Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht nur aus dem Wert von Ehesache und Versorgungsausgleich. Das bloße Protokollieren einer Einigung der Beteiligten löst keine Terminsgebühr aus (Anm. Abs. 3 zu VV 3104).

Eine Einigungsgebühr (VV 1000) entsteht nicht, da der Anwalt an der Einigung nicht mitgewirkt hat, sondern die Beteiligten die Einigung selbst ausgehandelt und abgeschlossen haben.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 865,80 EUR  
  (Wert: 10.800 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2 177,60 EUR  
  (Wert: 3.000 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 13.800 EUR   933,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   799,20 EUR
  (Wert: 10.800 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.752,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   332,99 EUR
Gesamt   2.085,59 EUR
 

Rz. 99

Ebenso entsteht keine Einigungsgebühr, wenn über den Gegenstand der Regelung weder Streit noch Ungewissheit bestanden hat. Dann entsteht zwar eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2, da der Anwalt eine Einigung protokollieren lässt, die keine Einigung i.S.d. VV 1000 sein muss. Es entsteht gegebenenfalls auch eine Terminsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1), aber keine Einigungsgebühr, da keine Einigung i.S.d. VV 1000 geschlossen worden ist.

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR) protokollieren die Anwälte eine Vereinbarung, wonach die Ehefrau ihren 1/2-Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück (Wert: 200.000 EUR) dem Ehemann überträgt und dafür eine Ausgleichszahlung i.H.v. 100.000 EUR erhält.

Die Verfahrensgebühr (VV 3100) entsteht zu 1,3 aus dem Wert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800 EUR. Aus dem Wert der Grundstücksvereinbarung entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2, 1. Alt., da nur eine Einigung protokolliert worden ist. Zu beachten ist § 15 Abs. 3.

Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht aus dem Gesamtwert, da bereits ein Protokollierungstermin die Gebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 auslöst.

Eine Einigungsgebühr (VV 1000) entsteht nicht, da über die Eigentumsverhältnisse weder ein Streit noch eine Ungewissheit bestanden und auch keiner der Ehegatten behauptet hat, ihm stehe ein Anspruch auf Übertragung bzw. auf Auszahlung zu. Faktisch haben die Eheleute über den 1/2-Anteil einen gewöhnlichen Kaufvertrag geschlossen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   865,80 EUR
  (Wert: 10.800 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3101 Nr. 2   1.324,00 EUR
  (Wert: 100.000 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,3 aus 110.800 EUR (2.273,70 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   2.098,80 EUR
  (Wert: 110.800 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.308,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   818,63 EUR
Gesamt   5.127,23 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge