Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die verschiedenen Angaben innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form auszuhändigen.
3.1 Auswirkungen auf den Arbeitsvertragsschluss
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig. Dieser Grundsatz wird auch durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Hieran hat sich auch durch die RL 2019/1152/EU nichts geändert.
Schriftform ist nicht konstitutiv
Weder die Nachweis-Richtlinie, die RL 2019/1152/EU oder das NachwG unterwerfen den Abschluss eines Arbeitsvertrags einem Schriftformerfordernis.
Nach § 2 Abs. 1 NachwG ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, den Inhalt der vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen in einer von ihm unterzeichneten Niederschrift aufzunehmen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der materielle Inhalt eines Arbeitsvertrags wird durch die Regelungen des NachwG nicht berührt. Dieses gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt wird.
Rechtsnatur der Vertragsniederschrift
Die Vertragsniederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG ersetzt nicht den Arbeitsvertragsschluss, sondern gibt nur die zuvor von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen wieder. Der Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrags bleibt dementsprechend uneingeschränkt zulässig und gültig. Wird also mündlich ein Monatsentgelt von 3.000 EUR vereinbart und erteilt der Arbeitgeber einen Nachweis über 2.500 oder gar 3.500 EUR, ändert dies nichts daran, dass die arbeitsvertragliche Einigung sich auf 3.000 EUR bezieht. Im Streitfall muss der Beweis im Prozess von der einen oder anderen Seite mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln geführt werden.
3.2 Einzelne Vertragsbedingungen
In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden soll oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
- die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
- die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
- der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
- die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
- sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
- wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Ob darüber hinaus noch weitere Vertragsbedingungen aufzunehmen sind, ist umstritten.
3.2.1 Bezeichnung der Vertragsparteien
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NachwG hat die Nachweisurkunde Name und Anschrift der Vertragsparteien zu enthalten. Weder das Erfordernis an sich noch die Nummerierung hat sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152/EU geändert. Nach dem G...