Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.1992 nicht am 31.12.1992 beendet worden ist, sondern fortbesteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 10.500,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und stellt Fahrzeugteile her. Der am 15.02.1942 geborene Kläger war seit Februar 1985 bei der Beklagten als Bestücker in der Galvanik beschäftigt. Er ist seit einem von den Parteien nicht näher vorgetragenen Zeltpunkt, jedenfalls vor der hier streitigen Kündigung, gem. § 2 SchwbG einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen worden ist oder nicht. Mit Bescheid vom 27.10.1992 erteilte die Regierung von Oberfranken – Hauptfürsorgestelle – der Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 11.11.1992 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger hat gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Der Kläger trägt vor,
es treffe nicht zu, daß er alkoholisiert gearbeitet habe. Er habe auch keinerlei Beschimpfungen ausgesprochen. Von Herrn Sieber habe er auch nicht verwarnt werden können, weil er nicht sein Vorgesetzter gewesen sei.
Am 15.11.1991 sei bei einem Alkoholtest nicht ein Wert von 1,42 Promille festgestellt worden. Die Abmahnung sei zu Unrecht erfolgt. Am 17.07.1992 habe er keinen Alkohol genossen. Es könne sich allenfalls um einen Alkoholrückstand vom Vortage gehandelt haben.
Es werde bestritten, daß der Betriebsrat gehört worden sei und der Kündigung nicht widersprochen habe.
Der Kläger beantragt:
- Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.1992 nicht am 31.12.1992 beendet wird, vielmehr fortbesteht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte trägt vor,
bereits 1988 sei der Kläger dadurch aufgefallen, daß er des öfteren bei Schichtbeginn alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden sei. Er habe am 25.03.1988 im alkoholisierten Zustand eine Kollegin beschimpft. Der Kläger sei wegen dieses Vorfalls von seinem damaligen Vorgesetzten Herrn … in einem persönlichen Gespräch verwarnt worden.
In der Folgezeit sei der Kläger mehrfach durch eine Alkoholfahne und alkoholtypische Verhaltensweisen aufgefallen.
Am 15.11.1991 um 22.40 Uhr sei der Kläger von seinem Vorgesetzten Herrn … alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden. Mit Einwilligung des Klägers sei ein Alkoholtest veranlaßt worden. Dieser habe einen Wert von 1,42 Promille ergeben. Daraufhin sei der Kläger mit Schreiben vom 26.11.1991 abgemahnt worden.
Am 17.07.1992 sei der Klüger wiederum alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden. Er sei seinem Vorgesetzten, Herrn … gegen 7.10 Uhr durch schnelle, unkontrollierte Bewegungsabläufe, zusammenhangloses Sprechen sowie eine Alkoholfahne aufgefallen. Ein mit Einverständnis des Klägers durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 1,6 Promille ergeben.
Mit Schreiben vom 04.08.1992 habe sie den Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle gestellt. Die Mitteilung über die beabsichtigte ordentliche Kündigung sei dem Betriebsratsvorsitzenden am 05.08.1992 übergeben worden. Zudem sei der Betriebsrat durch die Teilnahme des Vorsitzenden Herrn … und des Betriebsratsmitglieds Herrn … am Alkoholtest vollumfänglich über den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt informiert worden. In der Stellungnahme vom 10.11.1992 habe der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen. Eine Weiterbeschäftigung sei ihr wegen des Gefahrenpotentials, das der Kläger mit sich bringe, nicht mehr zuzumuten.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugen … sowie durch mündliche Vernehmung der Zeugen …. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte hat letztlich nicht beweisen können, daß der Kläger am 17.07.1992 in dem vorgetragenen Umfang alkoholisiert gewesen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme reicht trotz einer Reihe von Anhaltspunkten insgesamt nicht aus, um eine verhaltensbedingte Kündigung aus alkoholbedingten Gründen zu rechtfertigen.
1. Die Vorgänge im Jahre 1988 konnten nicht näher aufgeklärt werden. Die Beklagte hat eine Aktennotiz des Herrn … (Bl. 36 d.A.) vorgelegt. Teilweise ist der Sachverhalt von 1988 nur sehr pauschal dargestellt. Lediglich ein konkretes Datum wird genannt, der 25.03.1988. Der Sach...