Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an der Kläger ab dem 15.05.94 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen II a BAT und IV b BAT (15.05. bis 14.06.94) bzw. II a und IV a BAT ab 15.06.94 seit Klagezustellung am 24.10.1995 jeweils mit 4 % zu verzinsen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 31.896,– festgesetzt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine tarifliche Höhergruppierung.
Der am 05.04.61 geborene Kläger ist ausgebildeter Englischlehrer mit erster und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Seit dem 15.06.88 ist er als vollzeitbeschäftigter Sprachlehrer für das Fach Englisch an der Marineortungsschule (MOS) der Beklagten in Bremerhaven beschäftigt. Aufgrund des Vertrages vom 15.06.88 war der Kläger zunächst für die Zeit bis zum 10.03.89 eingestellt. Der Vertrag vom 27.09.88 verlängerte die Beschäftigung auf unbestimmte Zeit. Nach beiden Verträgen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem BAT.
Der Kläger trägt vor, er unterrichte an der MOS Matrosen, Unteroffiziere, Portepee-Unteroffiziere und Offiziersanwärter. Bis zum 14.06.94 erhielt er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT, seit dem 15.06.94 wird er nach der Vergütungsgruppe IV a bezahlt. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT. Er verfüge über eine einschlägige wissenschaftliche Abschlußprüfung und übe auch eine seiner nachgewiesenen wissenschaftlichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit aus. Er erteile englischen Sprachunterricht auf dem Leistungsniveau der 7. bis 10. Klasse des Gymnasiums. Mit Schreiben vom 14.11.94 hat der Kläger die Beklagte vergeblich aufgefordert, ihn entsprechend dem Klageantrag zu vergüten.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 15.05.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen und die rückständigen Netto-Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen II a BAT und IV b BAT (15.5.–14.6.1994) bzw. II a BAT und IV a BAT ab 15.6.1994 seit Klagzustellung jeweils mit 4 % zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe nur Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a, nicht aber nach der Vergütungsgruppe II a. Der Kläger habe zwar eine einschlägige wissenschaftliche Abschlußprüfung, es fehle aber an der „entsprechenden Tätigkeit”. Der Kläger erteile nämlich gerade nicht einen mit der gymnasialen Ausbildung vergleichbaren Sprachunterricht. An der Marineschule Mürwik würden Offiziere unterrichtet. Hier sei das allgemeine Bildungsniveau der Schülerschaft als Gymnasialniveau anzusehen. Dem entspreche der Sprachunterricht. An der Marineortungsschule würden Unteroffiziere und Mannschaften unterrichtet. Dementsprechend werde der Sprachunterricht auch nicht auf gymnasialen Niveau erteilt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Protokollerklärungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben, denn die geltend gemachten Ansprüche sind begründet.
Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, obwohl der Kläger mit ihr die Zahlung einer höheren als der erhaltenen Vergütung für einen zumindest teilweise in der Vergangenheit liegenden bestimmten Zeitraum anstrebt. Anstelle einer Leistungsklage wird in solchen Streitfällen eine Feststellungsklage dennnoch und vor allem deshalb zugelassen, weil davon auszugehen ist, daß eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auch einem nur feststellenden Urteil eines Gerichts nachkommt und es deswegen eines der Höhe nach vom jeweiligen Kläger unter Umständen nur schwer zu berechnenden Leistungsanspruchs nicht bedarf. Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger seit dem 15.05.94 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT zusteht.
Nach der geltenden Fassung der Anlage 1 a zum BAT lauten die für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers maßgebenden Vergütungsgruppen wie folgt:
Anlaqe 1 a Teil III Abschnitt II: Sprachlehrer der Bundeswehr:
Vergütungsgruppe II a
1. Sprachlehrer mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung sowie Sprachlehrer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten nach erfolgreicher Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 und mit entsprechender Tätigkeit.
2. …
Vergütungsgruppe III
1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlußprüfung während einer Einarbeitungszeit von längstens zwei Jahren als Sprachlehrer sowie Angestellte mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten während einer dreijährigen Einarbeitungszeit als Sprachlehrer.
2. …
3. …
Vergütungsgruppe IV a
1. Sprachlehrer nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I...