Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Arbeitsgericht festzusetzenden Geldstrafe aufgegeben,
I. einem von der Antragstellerin bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten unter der Voraussetzung, daß
- ein Ersuchen des Betriebsrates auf Entsendung eines Gewerkschaftsbeauftragten zur Unterstützung seiner Betriebsratstätigkeit vorliegt,
- die Geschäftsleitung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin (oder ihren Beauftragten) über den beabsichtigten Betriebsbesuch unter Hinweis auf das Ersuchen zu 1. und unter Ausführung des Zweckes des Besuches vorher unterrichtet worden ist und,
- weder unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufes oder zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen,
ungehinderten Zutritt zur Kantine und den weiteren Pausenräumen der Antragsgegnerin in den Pausen der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren.
II. Es zu unterlassen, bei Zutritt von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betriebsratsbüro einen Mitarbeiter des Werkschutzes vor dem Betriebsratsbüro zu postieren.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Antragsgegnerin einem von der antragstellenden Gewerkschaft entsandten Beauftragten gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG Zutritt zur Kantine und zu den Pausenräumen gewähren muß.
Der Beteiligte zu 3. (Betriebsrat) begehrt desweiteren die Unterlassung des Postierens eines Werkschutzbeauftragten vor dem Sitzungsraum des Betriebsrates.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um die im Betrieb und Betriebsrat vertretene Gewerkschaft, die Antragsgegnerin ist tarifgebunden.
Die Antragsgegnerin gewährte den Beauftragten der Antragstellerin bis zum 21.5.1999 problemlos Zugang zum Betrieb. Am 21.5.1999 gegen 15.00 Uhr wurde der Zutritt verweigert unter Hinweis auf eine fehlende Anmeldung.
Mit Memo vom 21.5.1999 unterrichtete die Antragstellerin die Antragsgegnerin über Besuche für die Zeit vom 25. 5. bis 4.6.1999. Der Zweck des Besuches wurde angegeben mit § 2 Abs. 2, 9 Abs. 3 GG sowie für die Zeit von 5.30 Uhr bis 6.30 Uhr und 12.00 Uhr mit §§ 31, 36 BetrVG (vgl. Bl. 8 d.A.).
Die Betriebsratssitzung vom 25.5.1999, 12.00 Uhr, wurde durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Az: 2 BVGa 25 b/99 nicht rechtskräftig) untersagt.
Die Antragsgegnerin gewährte teilweise den Zutritt, jedoch nur zum Betriebsratsraum und unter Begleitung des Werkschutzes, welcher in der Nähe des Betriebsratsraumes postiert wurde.
Die Antragstellerin und der Beteiligte zu 3. (Betriebsrat) vertreten den Standpunkt, daß die Antragsgegnerin das Zutrittsrecht nicht auf das Betriebsratsbüro beschränken dürfe. Sie sei auch nicht berechtigt, den Beauftragten zu bewachen oder sonstwie zu behindern, insbesondere habe sie das Postieren eines Werkschutzbeauftragten vor dem Betriebsratsbüro zu unterlassen. Die Gewerkschaft habe das Recht aus § 2 Abs. 2 BetrVG im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 3 GG, in den Pausen der regelmäßigen Arbeitszeit mit den Arbeitnehmern über Probleme und Fragen aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu beraten. Die Antragsgegnerin habe durch die Verweigerung des ungehinderten Zugangs zum Betrieb grob gegen ihre Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise unter Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen auf 2 × 24 Stunden der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen einer jeder Zuwiderhandlung
- den Zugang der Gewerkschaftsbeauftragten der Antragstellerin zur Kantine und den weiteren Pausenräumen der Antragsgegnerin für die Antragstellerin am 27.05.99, 28.05.99, 31.05.99, 01.06.99, 02.06.99, 03.06.99 und 04.06.99 in den Pausenzeiten sowie nach der Arbeitszeit zu dulden;
- der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den ungehinderten und unbeaufsichtigten Zutritt der Gewerkschaftsbeauftragten der Antragstellerin in die Betriebsräume, insbesondere den Zutritt zu den Räumen des Betriebsrates sowie den Zutritt in die Kantine zu dulden.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldung aus Ziffer 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu DM 20.000,– angedroht.
- Hilfsweise zu 1. und 2. wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin durch die Verweigerung des Zutritts in den Betrieb der Antragsgegnerin am 21.05., 25.05., 26.05. und 27. 05.1999 das Zutrittsrecht der Antragstellerin verletzt hat;
Der Beteiligte zu 3. schloß sich den Anträgen der Antragstellerin zu 1. an und stellt die Anträge
- der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, bei Zutritt von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betriebsratsbüro einen Mitarbeiter des Werkschutzes vor dem Betriebsratsbüro zu postieren,
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 20.000,– DM anzudrohen,
- hilfsweise zu 1. und 2. festzustellen, daß die Postierung von Mitarbeitern des Werk...