Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2002 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 11.504,07 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen die Kündigung der Beklagten vom 21.1.2002.
Der Kläger ist 54 Jahre alt und verheiratet. Er trat am 22.11.1976 in die Dienste der Beklagten ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist die Arbeitsvertragsvereinbarung vom 3.11.1976. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt einen Druckvorstufenbetrieb und beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Es ist beim Kläger zu folgenden krankheitsbedingten Fehlzeiten gekommen: Der Kläger hat am 6.2.2001 für einen Arbeitstag gefehlt, in der Zeit vom 23.2.2001 bis 20.4.2001 41 Arbeitstage, in der Zeit vom 29.6.2001 bis zum 13.7.2001 11 Arbeitstage, in der Zeit vom 27.7.2001 bis zum 3.8.2001 6 Arbeitstage, in der Zeit vom 4.9.2001 bis zum 7.9.2001 4 Arbeitstage sowie vom 25.9.2001 bis zum 21.1.2002 80 Arbeitstage.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte im Jahre 2001 Entgeltfortzahlungsleistungen in Höhe von DM 24.938,10 vorzunehmen hatte.
Der Kläger hat unter dem 6.7.2001 einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt. Mit Bescheid vom 24.1.2001 wurde sodann von Integrationsamt ein Grad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt, wobei dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig ist. Der Kläger hat dieses Ergebnis der Beklagten innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beklagten sozialwidrig sei.
Er behauptet hierzu, es gäbe keine negative Prognose im Hinblick auf seine Gesundheit, darüber hinaus lägen auch keine Betriebsbeeinträchtigungen vor.
Der Kläger behauptet weiter, dass die Langzeiterkrankung als psycho-somatisch zu bewerten sei. Der Kläger komme mit der betrieblichen Situation nicht zurecht, dies begründe aber keine negative, dauerhafte Prognose.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche personenbedingte Kündigung vom 21.1.2002, zugegangen am 22.1.2002, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die hier ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung wirksam sei.
Die Beklagte behauptet, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers nur den Schluss zulassen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht ändern werde.
Die Beklagte behauptet weiter, dass die Entgeltfortzahlung für die Beklagte eine enorme Belastung darstellen würde.
Zu den Betriebsablaufstörungen behauptet die Beklagte, dass sie ohne den Kläger nicht disponieren könne. Die Beklagte habe mittlerweile auch einen wichtigen Kunden verloren.
Die Beklagte behauptet weiter, dass die verbliebenen Mitarbeiter Überstunden hätten Leisten müssen.
Schließlich behauptet die Beklagte, dass sie Aufträge habe Fremdvergeben müssen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klage ist begründet, weil sich die Kündigung der Beklagten vom 21.1.2002 als unwirksam erweist. Diese Kündigung ist unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist nicht sozial gerechtfertigt, weil keine personenbedingten Kündigungsgründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen.
Die personenbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers kann aus Anlass der Erkrankung erfolgen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist nämlich der häufigste Fall personenbedingter Kündigungen. Unterschieden werden Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen, dauernder Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit, wegen lang anhaltender Erkrankung und Kündigungen wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung. Die Überprüfung der Sozial Widrigkeit wird jeweils in drei Stufen vorgenommen, und zwar nach Kriterien, die ihrer Struktur nach für alle Arten der krankheitsbedingten Kündigung geltend (BAG vom 25.11.1982, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 7; BAG vom 5.7.1990, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 26 und BAG vom 28.2.1990, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 125). Danach ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustandes erforderlich. Die bisherigen und nach der Prognose auch zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers müssen weiter zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigungen können durch Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen werden. Es darf außerdem kein milderes Mittel als die Kündigung zur Abwendung dieser Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zur Verfugung stehen. Auf der dritten Stufe ist sodann außerdem zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG...