Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Änderungskündigung vom 16.08.1996 unwirksam ist und die Arbeitsbedingungen nicht abgeändert hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.018,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 28.02.1997 zu zahlen.
3. Wegen der weitergehenden Zinsforderung und hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages vom 19.03.1997 wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 9/20, die Beklagte 11/20 der Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 20.218,65 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die am 06.09.1996 bei Gericht eingegangene Klage richtet sich gegen eine Änderungskündigung vom 16.08.1996. Mit Klageerweiterung vom 21.02.1997 verfolgt der Kläger restliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dezember 1996 und Januar 1997. Mit Klageerweiterung vom 19.03.1997, bei Gericht eingegangen am 19.03.1997, wendet sich der Kläger gegen eine Beendigungskündigung vom 26.02.1997 zum 30.09.1997.
Der Kläger ist am …. geboren. Er ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.10.1974 steht er in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Die Geltung des einschlägigen Manteltarifvertrages für die westfälische Fleischwarenindustrie vom 06.05.1994 ist vereinbart. Der Kläger arbeitete als Fahrer. Er verdiente zuletzt monatlich 3.200,00 DM brutto. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 1.500 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.
Mit Wirkung ab dem 01.03.1996 wurde bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit der Fahrer abgeschlossen. Auf Blatt 36 d.A. wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.08.1996, dem Kläger zugegangen am 17.08.1996, sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 31.03.1997 aus (Blatt 5, 6 d.A.):
„Sehr geehrter Herr…,
nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates kündigen wir das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1997.
Wie wir Ihnen schon mitgeteilt hatten, beabsichtigen wird, Ihre Tour einem Spediteur zu übertragen. Hierdurch sparen wir Kosten.
Wir sind indessen bereit, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen fortzusetzen, jedoch unter anderen Bedingungen, und zwar auf der Basis eines Festlohns, wie er im Speditionsgewerbe üblich ist. In diesem Fall würden wir darauf verzichten, die Tour einem Spediteur zu übertragen.
Dieser Festlohn beträgt:
Im Nahverkehr |
3.500,00 DM |
Festlohn/Monat |
+ |
500,00 DM |
Spesen/Monat |
Im Fernverkehr |
4.000,00 DM |
Festlohn/Monat |
+ |
800,00 DM |
Spesen/Monat |
Unter Nahverkehr verstehen wir Touren im Umkreis von 150 km.
Unter Fernverkehr verstehen wir Touren über diesen Radius hinaus.
Falls Sie in einem Monat Touren wechselweise im Nah- u. Fernverkehr fahren, wird der Festlohn anteilig abgerechnet.”
Der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an und erhob mit Schriftsatz vom 06.09.1996 Kündigungsschutzklage.
Ab dem 19.12.1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In den Lohnabrechnungen für Dezember 1996 und Januar 1997 wies die Beklagte zunächst jeweils „Lohnfortzahlung” auf der Basis von 100 % des Entgeltes aus und nahm in der nächsten Zeile eine „LFZ-Kürzung 20 %” vor. Die Kürzungsbeträge belaufen sich auf 318,06 DM im Dezember 1996 und 700,59 DM im Januar 1997 (Kopie der Abrechnung Blatt 17, 18 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.02.1997 sprach die Beklagte eine Beendigungskündigung aus (Blatt 24 d.A.):
„… Die Geschäftsleitung hat sich aus Kostengründen dafür entschlossen, unsere Touren auf Speditionen zu übertragen, so daß die Arbeitsplätze unserer Fahrer wegfallen.
Da keine vergleichbaren Arbeitsplätze im Betrieb zur Verfügung stehen, und auch keine anderen Arbeitsplätze zu besetzen sind, haben wir keine Möglichkeit, unsere Fahrer im Betrieb zu halten.
Aus diesem Grund kündigen wir das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt fristgemäß zum 30.09.1997 auf.
Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß gehört.”
Dieses Kündigungsschreiben wurde dem Kläger am 27.02.1997 zugestellt und ihm am 28.02.1997 im Krankenhaus ausgehändigt. Ab dem 29.04.1997 ist der Kläger wieder arbeitsfähig, er nahm seine Arbeit im Betrieb wieder auf.
Der Kläger beanstandet, daß das Änderungsangebot laut Kündigungsschreiben vom 16.08.1996 keine Angaben zur künftigen Arbeitszeit enthalte und die Beklagte derzeit ihren im Festlohn vergüteten Fahrern bis zu 90 Arbeitsstunden wöchentlich abverlange, ohne daß sie dafür Überstundenentlohnung zahle. Die Änderungskündigung sei nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall um 20 % zu kürzen. Dies folge auch aus § 9 Abs. 1 des anzuwendenden Manteltarifvertrages für die westfälische Fleischwarenindustrie. Dort werde auf das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall vom 27. Juni 1969 verwiesen, welches eine 100 %ige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsehe. Für einen ungeschmälerten Anspruch auf Entgeltfortzahlung spreche zudem, daß § 9 Abs. 3 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Fleischwarenindustrie für länger beschäftigte Arbeitnehmer nach Ablauf des sec...