Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Untersagung von Streikaufrufen. Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen der Metallindustrie und unterhält in B-Stadt einen Betrieb. Sie ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und ist nicht tarifgebunden. Der Betrieb in B-Stadt ging am 01.01.2020 von der – GmbH im Wege des Betriebsübergangs auf die Verfügungsklägerin über.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist eine Untergliederung der Gewerkschaft I– (Bezirk Mitte) mit Sitz in F-Stadt. Die Verfügungsbeklagte zu 2. ist die Geschäftsstelle in B-Stadt und der Verfügungsbeklagte zu 3. ist ihr kommissarischer Bevollmächtigter.
Im Unternehmen der – GmbH galt seit dem 01.07.2018 der Überleitungs- und Anerkennungstarifvertrag vom 28.06.2018 (Blatt 6 ff. der Akte), abgeschlossen zwischen der– GmbH und der Verfügungsbeklagten zu 1. für die I–. Die Ergänzungsvereinbarung zu diesem Überleitungs- und Anerkennungstarifvertrag vom 20.11.2019 (Bl. 13 ff. d.A.) zwischen dem Insolvenzverwalter der – GmbH und der Verfügungsbeklagten zu 1. sah vor, dass es dem Insolvenzverwalter ermöglicht wird, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen zu schließen. In der Folge wurde sodann zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „Sanierungsbeitrag” vom 20.11.2019 (Bl. 15 ff. d.A.) abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung sieht die Festschreibung der Entgelte aller Mitarbeiter auf dem Stand 01.12.2019 vor. Darüber hinaus werden Regelungen insbesondere zu den Sonderzahlungen getroffen. Es wurde eine unbefristete Laufzeit vereinbart. Eine Kündigungsmöglichkeit sieht die Betriebsvereinbarung mit einem Monat zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2025 vor. Diese Betriebsvereinbarung ist bis zum heutigen Tage ungekündigt.
Mit Schreiben vom 17.05.2023 übermittelte die Verfügungsbeklagte zu 1. der Verfügungsklägerin Tarifforderungen (Bl. 24 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 24.05.2023 (Bl. 22 ff. d.A.) forderte die Verfügungsbeklagte zu 2. zu Tarifverhandlungen auf. Mit Schreiben vom 12.06.2023 (Bl. 27 ff. d.A.) nahm die Verfügungsbeklagte Stellung und wies die Forderungen unter Hinweis auf die bestehende Betriebsvereinbarung zurück. Mit Schreiben vom 10.07.2023 (Bl. 27 ff. d.A.) unterbreitete die Verfügungsbeklagte zu 2. erneut Terminvorschläge für die Aufnahme der Tarifverhandlungen. Die Verfügungsklägerin antwortete mit Schreiben vom 27.07.2023 (Bl. 31 ff. d.A.) und berief sich erneut auf die Friedenspflicht.
Am 03.08.2023 rief die Verfügungsbeklagte sodann zu einem Warnstreik am gleichen Tag ab 14:00 Uhr auf. Die Einzelheiten dieses am 03.08.2023 gegen 06:00 Uhr ausgehängten Aufrufs, insbesondere der Wortlaut ergeben sich aus Bl. 33ff. der Gerichtsakte. Auszugsweise heißt es:
”WARNSTREIK |
am 3. August 2023 ab 14:00 Uhr |
bei der Firma |
– GmbH |
– Straße – in – |
|
Vor dem Haupttor (…) |
Unsere Forderung:
- Erhöhung der einzelvertraglich vereinbarten Entgelte um 10 %,
- Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,– Euro,
- stufenweise Einführung des E– Rheinland-Rheinhessen,
- Anspruch und Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes und
- Anspruch und Zahlung einer betrieblichen Sonderzahlung. (…)”
Mit der einstweiligen Verfügung vom 03.08.2023 begehrt die Verfügungsklägerin gegenüber den Verfügungsbeklagten Untersagung des Streikaufrufs vom 03.08.2023 sowie sämtlicher Aufrufe zur Streikmaßnahmen für die Zeit bis zum 31.12.2025.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Warnstreik sei insgesamt rechtswidrig. Der Verfügungsanspruch folge aus der im Unternehmen bestehenden kollektiv-rechtlichen Regelung. Eine Kündigung sei durch den zuständigen Betriebsrat nicht erfolgt. Bis dahin gelte somit auch die tarifliche Friedenspflicht. Die Betriebsvereinbarung beruhe auf einer tariflichen Regelung nach § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG und entfalte auch schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien. Der aktuelle Aufruf zum Warnstreik sei überdies unverhältnismäßig. Insoweit sei ein Aufruf zum Streik am gleichen Tage schon deshalb unverhältnismäßig, weil es zumindest einer entsprechenden Ankündigungsfrist bedürfe. Diese ergebe sich aus dem gegenseitigen Rücksichtnahmeprinzip. Der Verfügungsgrund liege darin, dass die angegriffene Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei die Verfügungsklägerin als Teil der Zulieferindustrie dringend auf die Abarbeitung der noch offenen Aufträge angewiesen. Eine Verzögerung durch Streikmaßnahmen führe zu erheblichen Schäden und könne durch die Verfügungsklägerin nicht hingenommen werden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
1. den antragsgegnerischen Parteien zu untersagen, für die Zeit bis zum 31.12.2025 die Arbei...