Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird zur Zahlung von DM 17.352,20 abzüglich erhaltener DM 6.506,74 netto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.09.1997 verurteilt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5 % und der Beklagte zu 62,5 %.

3. Der Streitwert wird mit DM 16.877,18 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Auszubildendenvergütung.

Der am 04.08.1969 geborene Kläger war seit dem 01.11.1995 als Auszubildender im Ausbildungsberuf Bürokaufmann tätig. Unter Punkt E des Ausbildungsvertrages der Parteien vom 30.10.1995 war eine Bruttovergütung für das 1. Ausbildungsjahr in Höhe von 750,– DM, für das 2. Ausbildungsjahr von 850,– DM und für das 3. Ausbildungsjahr von 950,– DM vereinbart. Weiter heißt es unter Punkt E:

„Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze.”

Dem Kläger standen für das Kalenderjahr 1997 insgesamt 21 Arbeitstage Urlaub zu. Am 08.01.1997 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung und verkürzten die Ausbildungszeit vom 31.07.1998 auf den 31.07.1997 und senkten die Ausbildungsvergütung bei Verwendung des gleichen Formulars wie bereits im 1. Ausbildungsvertrag vom 30.10.1995 auf 450,– DM brutto. Nach Bestehen der Abschlußprüfung schied der Kläger zum 30.06.1997 bei dem Beklagten aus, nachdem das Arbeitsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 11 Ca 4894/97 eine fristlose Kündigung des Beklagten vom 13.05.1997, dem Kläger am selben Tage zugegangen, für unwirksam erklärt hatte. Der Beklagte zahlte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Ausbildungsvergütung nur unregelmäßig, auch nach dem 08.01.1997. Mit Schreiben vom 04.06., 09.06. und 10.07.1997 (Blatt 23–27 der Akte) mahnte der Kläger die ausstehenden Zahlungen an. Da der Beklagte nicht reagierte, verfolgte der Kläger mit seiner am 14.04.1997 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 12.09.1997 zugestellten Klage seine Ansprüche weiter.

Er ist der Auffassung, die Absenkung der Ausbildungsvergütung auf 450,– DM brutto sei gemäß den §§ 134, 138 BGB nichtig, da dies gegen § 10 und 18 Berufsbildungsgesetz verstoße. Der Beklagte sei verpflichtet, Ausbildungsvergütung nach dem Tarifvertrag über die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigen in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalts zu zahlen. Er behauptet, der Beklagte unterfalle dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, da dieser auf dem Gebiet der Elektronik tätig sei. Er mache Schulungen für EDV im Bereich Technik und Anwendungsprogramme, repariere Computer und nehme Programmierungen vor. Diese Tätigkeiten seien mit Siemens-Nixdorf, Siemens und IBM vergleichbar, diese Unternehmen würden den genannten Tarifvertrag unterfallen, was nach Auffassung des Klägers sich aus § 1 b dieses Tarifvertrages ergebe. Hilfsweise begehrt er 80 % der sich aus dem genannten Tarifvertrag ergebenden Vergütung unter Berufung auf das Urteil des BAG vom 10.04.1991 5 AZR 226/90). Bezüglich der Berechnung der Klagesumme in Höhe von 21.666,– DM brutto für den Zeitraum November 1995 bis Juni 1997 unter Abstellen auf die Ausbildungsvergütung des Tarifvertrages über die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalts in den für diesen Zeitraum geltenden Fassungen wird auf den Klägerschriftsatz vom 07.11.1997 (Blatt 53 und 54 der Akte verwiesen). Der Kläger meint, für den Zeitraum November 1995 bis 13.05.1997 sei diese Vergütung bzw. die Differenz zwischen den sich aus dem genannten Tarifvertrag ergebenden und dem tatsächlich gezahlten Lohn aus Schuldnerverzug, für die Zeit nach Zugang der fristlosen Kündigung aus Annahmeverzug zu zahlen. Er behauptet, der Beklagte habe in diesem Zeitraum 6.506,74 DM netto gezahlt. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 588,92 DM brutto. Er trägt vor, dieser Betrag stehe ihm für 11 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 1997 zu, den er nicht genommen habe. Weiter macht er 282,– DM Verzugsschaden geltend. Er behauptet, aufgrund der stockenden Zahlungen durch den Beklagten habe er Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Eine Überweisung des vom Finanzamt geforderten Betrages für die Haftpflichtversicherung seines Kraftfahrzeuges sei nicht erfolgt, da sein Konto leer gewesen sei. Das Finanzamt habe den geforderten Betrag beim Kläger gepfändet und dadurch sei ihm ein Schaden von 282,– DM entstanden. Er behauptet weiter, der Kläger habe wegen der fehlenden Vergütungszahlungen sein Konto in Höhe des monatlichen Fehlgetrages überziehen müssen, die Kontoüberziehungsgebühren hätten 15,75 % betragen.

Er ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen, was er bislang nicht getan habe.

Er beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.254,92 DM brutto abzüglich erhaltener 6.506,74 DM netto zuzüglich 282,– DM nett...

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