Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 8.282,93 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.
Der Kläger ist am 29.1.1963 geboren, verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist ausgebildeter Landmaschinenmechaniker. Bei der Beklagten ist er in deren Betrieb in Bassum seit 1991 als Gruppenleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von – nach seinen eigenen Angaben – 2.760,98 Euro (5.400,– DM) beschäftigt.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige Einrichtung, die anerkannte Werkstätten für Behinderte unterhält. Die Beklagte beschäftigt 280 Arbeitnehmer und betreut in etwa 930 behinderte Menschen.
Der Kläger betreut eine Gruppe von zwölf körperlich und geistig behinderten Menschen in der Lampenproduktion, die in der Montage beschäftigt sind. Es gibt in demselben Raum eine weitere Montagegruppe von zwölf Personen, um die sich ein weiterer Gruppenleiter kümmert. Zudem ist ein Zivildienstleistender hier eingesetzt. Gruppenbesprechungen führen beide Leiter gemeinschaftlich mit allen 24 behinderten Menschen durch. Sofern ein Gruppenleiter ortsabwesend ist, wenden sich die von ihm betreuten Personen in der Regel an den anderen Leiter. Eine weitere Gruppe von vierzehn Menschen führt Verpackungsarbeiten durch, betreut von zwei halbtags beschäftigten, wöchentlich abwechselnden Gruppenleitern.
In der Lampenproduktion vertreten sich die Gruppenleiter gegenseitig, sofern ein Leiter erkrankt, außerhalb der 21 Tage der Betriebsschließung die zehn verbleibenden Urlaubstage nimmt, an Fortbildungen, Universitätsveranstaltungen oder Betriebsratssitzungen teilnimmt.
Für Gruppenleiter wird eine pädagogischen Zusatzausbildung gefordert, die sich über 1,5 Jahre mit 540 Stunden erstreckt. Während dieser Zeit stellt die jeweilige Betriebsleitung entsprechende Vertretungen sicher.
Die Beklagte stellte eine Pflegedienstmitarbeiterin für die Dauer von zwei Jahren dienstags und donnerstags von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung frei, um an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Mitarbeiter im Pflegedienst setzt die Beklagte werkstattübergreifend ein.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13.8.2001 eine Reduzierung der Arbeitszeit um wöchentlich 6,5 Stunden, und zwar ab 1.10.2001, befristet auf ein Jahr. Dabei begehrte er, die verbleibende Arbeitszeit auf montags bis donnerstags zu legen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2001 ab.
Das Arbeitsamt Syke teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2001 mit, dass keine Kraft gemeldet ist, die passgenau auf die beschriebene Stelle vermittelt werden könne. Die Beklagte bat die Universitäten Bremen und Oldenburg am 19.11.2001, die zugeschickten Stellenanzeigen auszuhängen. Eine Bewerbung erfolgte daraufhin nicht. Der ehemals als Zivildienstleistender für fünfzehn Monate bei der Beklagten tätige Student der Produktionstechnik, Herr Meyer, ist bereit, die Tätigkeit des Klägers freitags zu übernehmen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Reduzierung der Arbeitszeit sei keine wesentliche Beeinträchtigung für die Beklagte. Er behauptet, während seiner Abwesenheit seien die zu betreuenden Personen durch die beiden weiteren Gruppenleiter und den Zivildienstleistenden hinreichend beaufsichtigt. Es sei möglich, eine Ersatzkraft zu finden. Die Beklagte habe bei der Stellenanzeige für die Universitäten unnötig hohe Qualifikationen verlangt.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Arbeitszeit des Klägers von 38,5 auf 32 Stunden wöchentlich zuzustimmen und zwar mit der Maßgabe, daß der Kläger freitags nicht mehr arbeiten muss.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Eigenart der Beschäftigung der behinderten Menschen in der Lampenproduktion und die ideelle Verpflichtung diesen Menschen gegenüber erfordere die gleichzeitige Anwesenheit von drei Gruppenleitern. Eine pädagogisch sinnvolle Betreuung und Anleitung der Behinderten sei nur bei einer durchgängigen Betreuung von montags bis freitags möglich. Denn die Gruppenleiter müssen zu jedem behinderten Menschen eine besondere Beziehung aufbauen, dies sei nur nach längerer Einarbeitungszeit möglich. Es könne den zwölf vom Kläger betreuten behinderten Menschen nicht zugemutet werden, sich jeden Freitag an eine fremde Person zu wenden, zu der sie kein Vertrauen finden können; Resignation der behinderten Menschen stehe zu befürchten. Eine solche Situation widerspreche auch dem Selbstverständnis der Beklagten als anerkannte Werkstatt für Behinderte. Es sei unmöglich, eine qualifizierte Fachkraft nicht nur in Teilzeit, sondern insbesondere an Freitagen für sechs Stunden und darüber hinaus befristet für ein Jahr einzustellen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen.
1)
Der Klagantrag ist zulässig. Der Kläger begehrt die Änderung des Arbeit...