Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.03.2012 beendet wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.471,54 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Das Einzelunternehmen A.S. e.K. (im Folgenden: A.S. e.K.) zählt ebenso wie die S.-XL GmbH zum S.-Konzern, wobei A.S. e.K. 100%iger Gesellschafter sämtlicher Tochtergesellschaften, so auch der S.-XL GmbH, ist. Die Klägerin war seit dem Jahre 2000 durchgehend bei A.S. e.K. zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.157,18 EUR als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:
„Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, … sich ggf. in eine andere Betriebsabteilung oder in eine andere Verkaufsstelle am selben Ort versetzen zu lassen.”
Mit Beschlüssen vom 28.03.2012 eröffnete das Amtsgericht U um 08.00 Uhr bzw. 08.10 Uhr das Insolvenzverfahren über die Vermögen des A.S. e.K. sowie der S.-XL GmbH und bestellte zum Insolvenzverwalter den Beklagten (A.S. e.K.) bzw. – aus derselben Sozietät – Herrn N (S.-XL GmbH).
A.S. e.K. schloss im April 1995 mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Zuordnungstarifvertrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, der die bundesweit verteilten Filialen als Betriebsteile bezeichnete und in bestimmte Regionen zusammenfasste, die dann jeweils einen Betriebsratsbezirk bildeten. Sofern in den einzelnen Betriebsratsbezirken Betriebsräte gegründet wurden, wurden diese nach Gründung der S.-XL GmbH im Jahre 2006 (unter dieser Bezeichnung allerdings erst ab 2008 firmierend) von Mitarbeitern beider Unternehmen gewählt. Die örtlichen Betriebsräte entsandten Mitglieder in bundeslandweit gebildete sog. Regionalkonferenzen und diese dann wiederum ihrerseits Vertreter in den errichteten Gesamtbetriebsrat. Dieser Gesamtbetriebsrat schloss mit dem Beklagten am Mittag des 28.03.2012 einen Interessenausgleich, dem eine einheitliche, übergreifende Namensliste beigefügt war, die die zwecks wirtschaftlicher Konsolidierung zu kündigenden Arbeitnehmer beider Unternehmen nach Betriebsratsbezirken geordnet aufführte. Auf dieser Liste findet sich für den Bezirk M auch der Name der Klägerin. Ebenfalls am 28.03.2012 erstattete der Beklagte der Arbeitsagentur U Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG unter Beifügung der Stellungnahme des Gesamtbetriebsrats. Nachdem der örtliche Betriebsrat M unter dem 20.03.2012 zur Kündigung der Klägerin angehört worden war und keine Stellungnahme abgegeben hatte, gab der Beklagte am 29.03.2012 ein auf den 28.03.2012 datiertes Schreiben zur Post, in welchem er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich betriebsbedingt zum 30.06.2012 kündigte. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat heißt es bzgl. der vorgenommenen Sozialauswahl unter anderem:
„Es wurden VVWs und VKs untereinander verglichen. Es wurde dabei kein Unterschied gemacht, inwieweit Mitarbeiter in Teilzeit oder Vollzeit sind und auch nicht hinsichtlich der aktuellen Stundenzahl … Eher als Grobraster, allerdings nicht mit dem Betriebsrat vereinbart, wurde ein Punkteschema vergeben … Zugleich wurde aber auch versucht, noch eine ausgewogene Personalstruktur zu schaffen beziehungsweise zu erhalten … Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde ein Interessenausgleich und Sozialtarifvertrag abgeschlossen beziehungsweise wird nach Eröffnung unterzeichnet.”
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Es sei bereits unklar, welche räumlichen Grenzen der Betriebsratsbezirk M aufweise. Zudem habe der Beklagte die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da er vergleichbare und sozial schwächere Arbeitnehmerinnen im Gegensatz zu ihr nicht gekündigt habe. Der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss des Interessenausgleichs nicht zuständig gewesen. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Massenentlassungsverfahrens, da die Anzeige der unzuständigen, am Unternehmenssitz befindlichen Arbeitsagentur U erstattet worden sei anstelle der zuständigen Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liege.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 28.03.2012 beendet wird, sondern unverändert fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Kündigung für wirksam und behauptet hierzu, infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des S.-Konzerns müssten insgesamt ca. 2.200 Filialen geschlossen werden, wodurch 1.005 Arbeitsplätze bei der S.-XL GmbH und ca. 8.000 bei A.S. e.K. entfielen. Dies ergebe sich aus einem eigens in Auftrag gegebenen Wirtschaftlichkeitsgutachten. Betriebsbedingte Gründe würden im übrigen gem. § 125 Abs. 1 InsO vermutet, ebenso wie die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden könne. Gebildete Vergleichsgruppen seien insoweit die VerkaufsstellenverwalterInnen, VerkäuferInnen/Kassiere...