Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Die Tätigkeit des Klägers entsprach im streitigen Anspruchszeitraum den Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT-O.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gelten aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit zwischen den Parteien der BAT-O und die diesen ergänzende Anlage 1a in der in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits, soweit dieser noch nicht rechtskräftig entschieden ist, hängt somit davon ab, ob im tariflich geforderten zeitlichen Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die ab 1. Januar 1993 den Anforderungen der VergGr. IVa der Anl. 1a zum BAT-O (Angestellte in technischen Berufen) entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O).
2.1 Den Begriff des Arbeitsvorgangs haben die Tarifvertragsparteinen in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O wie folgt definiert:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2.2 Unter Berücksichtigung dieser Protokollerklärung versteht der Senat in ständiger Rechtsprechung unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
2.3 Das Landesarbeitsgericht nimmt in Übereinstimmung mit der Beklagten an, die Gesamttätigkeit des Klägers lasse sich in zehn Arbeitsvorgänge gliedern, und zwar – schlagwortartig verkürzt – in die Arbeitsvorgänge
1. Zustandsfeststellung
2. HLS-Bewertung
3. Erkennen notwendiger Bauarbeiten und evt. Vorbereitung von Planungsaufträgen
4. Erarbeitung der Bauaufträge
5. Überwachung der Baudurchführung
6. Abrechnung
7. Haushaltstechnische Tätigkeiten
8. Weiterbildung
9. Leitung des Technikereinsatzes
10. Dienstberatungen
Diese Aufgliederung der Gesamttätigkeit des Klägers widerspreche auch nicht einer natürlichen Betrachtungsweise. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, daß seine einzelnen Tätigkeiten im HLS-Bereich eines bestimmten Objektes über das einzelne Arbeitsergebnis hinaus auf ein darüber hinaus reichendes Gesamtergebnis gerichtet seien. Eine objektbezogene Zusammenfassung seiner Tätigkeiten zu Arbeitsvorgängen würde indessen zu einer undifferenzierten und tarifwidrigen Bündelung von Einzeltätigkeiten führen. Je nach dem zeitlichen Aufwand und dem Umfang der Neubau-, Modernisierungs- oder Rekonstruierungsarbeiten im HLS-Bereich könne dabei die Bewertung dieser gebündelten Arbeitsvorgänge starken Schwankungen ausgesetzt sein. Gleichermaßen tarifwidrig wäre allerdings eine Atomisierung der Arbeitsvorgänge, bei der jede der vorstehend aufgeführten zehn Arbeitseinheiten bei jedem einzelnen vom Kläger betreuten Objekt gesondert bewertet würde. Vielmehr seien die gegebenenfalls für die Bewertung der Arbeitsvorgänge maßgeblichen qualitativen Unterschiede der Objekte im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvorgangs zu berücksichtigen.
2.4 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
2.4.1 Der Begriff des “Arbeitsvorgangs” ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachprüfbar (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Diese Prüfung ist bei der Bildung von Arbeitsvorgängen stets geboten. Die Parteien können daher auch nicht unstreitig stellen, daß bestimmte Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang im Rechtssinne bilden. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist als Rechtsanwendung Sache der Gerichte (Urteil des Senats vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 – aaO, m.w.N.).
2.4.2 Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß es bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse ankommt (vgl. BAG Urteile vom 24. August 1983 – 4 AZR 302/83 – BAGE 43, 250; vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – und vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 79, 94 und 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die von ihm für richtig gehaltene Gliederung der Gesamttätigkeit des Klägers in zehn Arbeitsvorgänge beschränkt sich das Landesarbeitsgericht diesbezüglich auf die Begründung, diese führten “jeweils zu einem konkreten Arbeitsergebnis”. Die Darlegung, worin dieses bei jedem einzelnen von ihm angenommenen Arbeitsvorgang besteht, läßt das Landesarbeitsgericht hingegen vermissen.
2.5 Die vom Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten für richtig gehaltene Bildung der Arbeitsvorgänge wird der Gestaltung der Aufgaben des Klägers im Hochbauamt der Beklagten nicht gerecht.
2.5.1 Durch die Formulierung der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O: “Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen …”, haben die Tarifvertragsparteien eindeutig vereinbart, daß bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ausschließlich auf den konkret zu bewertenden Aufgabenbereich abzustellen ist. Es kommt also nicht darauf an, ob es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Bearbeiter zu übertragen. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 1977 (– 4 AZR 399/76 – BAGE 29, 416 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt, der Begriff des Arbeitsvorgangs könne je nach dem zu erbringenden Ergebnis im Einzelfall auch mehrere Tätigkeiten umfassen, die sich bei anderen Angestellten wiederum als “Arbeitsvorgang” darstellen könnten.
2.5.2 Es spricht für die Annahme eines Arbeitsvorgangs, wenn einzelne Arbeitsleistungen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang stehen (z. B. Urteil des Senats vom 29. August 1984 – 4 AZR 338/82 – AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies ist hier bei den vom Landesarbeitsgericht als selbständige Arbeitsvorgänge verstandenen Tätigkeiten vier bis sechs der Fall: Die vom Landesarbeitsgericht als Arbeitsvorgang vier verstandene Tätigkeit des Klägers besteht nach der Erkennung der Notwendigkeit versorgungstechnischer Bauarbeiten auf den Gebieten der HLS-Technik in der Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und der Vergabe von HLS-Bauaufträgen. Diese Tätigkeit ist maßgebend für die Baudurchführung, bei der der Kläger nach der Kurzbeschreibung seiner Stelle durch die Beklagte die Aufgaben der “Bauleitung” und der “Überwachung der Leistung der beauftragten freiberuflich tätigen Ingenieure” – nach dem Landesarbeitsgericht Arbeitsvorgang fünf – auszuüben hat, deren Inhalte im einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Und schließlich endet die Abwicklung von versorgungstechnischen Bauarbeiten auf den Gebieten der HLS-Technik mit deren vom Landesarbeitsgericht als Arbeitsvorgang sechs bewerteten Abrechnung durch den Kläger. Die Einzeltätigkeiten des Klägers von der Vorbereitung und Vergabe von Planungsaufträgen bis zu deren Abrechnung – nachfolgend “Durchführung von Bauarbeiten der Versorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik” genannt – sind miteinander eng verwoben. Wegen dieses inneren Zusammenhangs stünde ihre Trennung mit der nach der Protokollerklärung Nr. 1 gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht im Einklang.
2.5.3 Daß es verwaltungstechnisch möglich wäre, die vorbehandelten Einzelaufgaben verschiedenen technischen Angestellten im Hochbauamt zuzuweisen, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist der konkret zu bewertende Aufgabenbereich, wie ihn die Beklagte gestaltet hat. Für diese organisatorische Gestaltung gibt es auch gute Gründe: Ist ein Ingenieur der Fachrichtung Versorgungstechnik bereits mit dem Objekt vertraut und an der Erarbeitung der Aufgabenstellung für Bauarbeiten beteiligt, kann er auf die dabei getroffenen Feststellungen und Erkenntnisse bei der Planung der Bauarbeiten zurückgreifen. Dasselbe gilt für die folgenden Arbeitsschritte – Bauüberwachung, Entscheidung über die etwaige Notwendigkeit von Zusatz- oder Nebenangeboten etc. – versorgungstechnischer Ingenieurarbeit bis zur Abrechnung der “beauftragten Leistungen”. Die Zuweisung all dieser Aufgaben an einen technischen Angestellten macht es jeweils entbehrlich, sich in Arbeitsergebnisse eines anderen einzuarbeiten und bei Unklarheiten mit all den damit im Einzelfall verbundenen Schwierigkeiten Rückfrage zu nehmen.
2.5.4 Mit Recht macht der Kläger geltend, daß die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene und von der Beklagten für richtig gehaltene Bildung der Arbeitsvorgänge zu der Rechtsprechung des Senats in einem ähnlich gelagerten Fall in Widerspruch steht. In seinem Urteil vom 6. Juni 1984 (– 4 AZR 218/82 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975), auf das der Kläger bereits im ersten Rechtszug verwiesen hat und das er auch in der Revisionsinstanz dafür anführt, daß die Bildung der Arbeitsvorgänge durch das Landesarbeitsgericht fehlerhaft sei, hatte der Senat über die Eingruppierung eines Ingenieurs zu entscheiden, der im Amt für Straßen- und Brückenbau folgende Aufgaben hatte: Aufstellung von Ausschreibungen – Prüfung der Angebote und Ausarbeitung der Vergabevorschläge – Überwachung der rechtzeitigen Bereitstellung der Baugrundstücke – technische und vertragliche Überwachung aller Bauarbeiten (Bauleitung) – Abrechnung – Aufstellung der Brückenbücher. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht angenommen, alle zur Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben ausgeführten Tätigkeiten des Klägers jenes Rechtsstreits bildeten einen großen Arbeitsvorgang. Wenn die Vorinstanzen formuliert hätten, “Arbeitsergebnis dieser Tätigkeit des Klägers” sei “die Durchführung der übertragenen Brückenneubauten in gleicher Weise von der Ausschreibung bis zur endgültigen Abwicklung des Bauvorhabens”, dann sei dies die zutreffende rechtliche Folgerung.
2.6 Da die Tätigkeiten des Klägers, die die Durchführung von Bauarbeiten der Versorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik zum Inhalt haben, schließlich auch tarifrechtlich einheitlich bewertbar sind, bilden diese einen Arbeitsvorgang, der insgesamt 61 % seiner gesamten Arbeitszeit – dieser Wert ergibt sich bei der Addition der zwischen den Parteien unstreitigen Zeitanteile für die zur Erfüllung der Aufgaben vier bis sechs ausgeführten Tätigkeiten – belegt.
2.7 Die zur Erfüllung der Aufgaben eins (“Zustandsfeststellung”), zwei (“HLS-Bewertung”) und drei (“Erkennen notwendiger Bauarbeiten und evtl. Vorbereitung von Planungsaufträgen”) ausgeübten Tätigkeiten sind ebensowenig Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs wie diejenigen zur Erledigung der Aufgabe neun (“Anleitung und Abstimmung der Arbeiten mit dem für das Sachgebiet zugeordneten Techniker”). Die erstgenannten Tätigkeiten dienen einem Arbeitsergebnis, das nicht notwendig zu baulichen Maßnahmen zu führen braucht. Auch der Einsatz des dem Sachgebiet zugeordneten Technikers muß keine Bauleistungen betreffen, denn dessen Tätigkeit kann und wird weitgehend in Kontroll-, Regelungs- und Wartungsarbeiten bestehen.
2.8 Bei den verbleibenden Tätigkeiten des Klägers – sieben (“Haushaltstechnische Tätigkeiten”), acht (“Teilnahme an Veranstaltungen und Vorträgen usw.”) und zehn (“Dienstberatungen”) – handelt es sich um Zusammenhangsarbeiten, deren geringfügige Zeitanteile von insgesamt 9 % für die Eingruppierung des Klägers bedeutungslos sind, so daß dahinstehen kann, welchem Arbeitsvorgang sie inwieweit zuzuordnen sind.
3. Für den Vergütungsanspruch des Klägers, soweit über ihn in der Revisionsinstanz noch zu entscheiden ist, kommt es auf die folgenden Eingruppierungsmerkmale an:
Vergütungsgruppe Vb
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
…
Vergütungsgruppe IVb
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 11)
1 a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
…
Vergütungsgruppe IVa
1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
…
1 b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
…
Protokollerklärungen:
…
Nr. 8
Besondere Leistungen sind z. B.:
Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
…
4. Die Tätigkeitsmerkmale der vorstehenden Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1 bzw. IVb Fallgr. 1 BAT-O erfüllt und anschließend die weiterführenden Merkmale der darauf aufbauenden höheren VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT-O (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. nur Urteil vom 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
4.1 Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger technischer Angestellter gemäß VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT-O i.V.m. Ziff. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen ist. Nach der Senatsrechtsprechung sind als “technische Angestellte” solche Angestellte anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die tatsächliche Zuordnung ist dabei entscheidend, ob die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit des Klägers eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse eines Ingenieurs erfordert.
Insoweit konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale Überprüfung beschränken, da die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte selbst für die Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT-O als erfüllt erachtet.
Der Kläger erfüllt nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die in der Bemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen genannte formelle Voraussetzung für die Anerkennung als technischer Angestellter im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT-O. Er verfügt über ein Diplom als Ingenieur in dem Ausbildungsgang HLS-Technik und ist als technischer Angestellter im Sinne der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT-O länger als sechs Monate beschäftigt. Er übt eine Tätigkeit ingenieurmäßigen Zuschnitts aus, da es sich bei den Tätigkeiten der Einschätzung der Bauphysik eines Objektes in Bezug auf Wärmeschutz und Lüftungsverhalten, der Erarbeitung und Erkennung von Aufgabenstellungen für die Vergabe von Planungsaufträgen an freiberufliche Ingenieure bzw. Ingenieure der eigenen Planungsgruppe und die Vorbereitung der Auftragsvergabe bei Gebäuden wie dem Theater der Landeshauptstadt, den Kammerspielen usw. um die Tätigkeit eines Ingenieurs auf dem Gebiet der Versorgungstechnik handelt.
4.2 Im Ergebnis mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß sich die Tätigkeit des Klägers durch “besondere Leistungen” aus der VergGr. IVb Fallgr. 1 BAT-O heraushebt und somit die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT-O erfüllt. Die an “besondere Leistungen” zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Protokollerklärung Nr. 8.
Für die Annahme “besonderer Leistungen” konnte das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung ebenfalls einen pauschalen Prüfungsmaßstab anwenden. Die Parteien sind in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Kläger nach dem ihm übertragenen Aufgabenbereich Tätigkeiten gehobenen ingenieurmäßigen Zuschnitts wahrgenommen hat. Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, bereits nach der eigenen Darstellung der Beklagten habe der Kläger “besondere Leistungen” bei den “Arbeitsvorgängen” zwei bis vier erbracht, die einen Anteil von 39 % an seiner Gesamtarbeitszeit ausgemacht hätten. Sowohl die Einschätzung des Objekts bezüglich seines Wärmeschutzes und Lüftungsverhaltens als auch die vom Kläger zu erarbeitenden Aufgabenstellungen für die amtseigenen oder freiberuflichen Planer und seine anschließende Zusammenarbeit mit diesen erforderten hohe Fach- und Rechtskenntnisse. Dabei hätten ihm die für die Qualität seiner Arbeit nötigen Kenntnisse der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Erlasse ein erhebliches Wissen in rechtlicher Hinsicht abgefordert. Hinzu träten erhöhte fachliche Kenntnisse bei denkmalgeschützten Gebäuden wie den Kammerspielen und dem Theater der Landeshauptstadt, die sich der Kläger auch aus seiner früheren Tätigkeit in der Anlagenverwaltung Kultur vor Bildung des Hochbauamtes angeeignet habe. Gerade die besonderen Fachkenntnisse und besonderen persönlichen Erfahrungen eines technischen Angestellten hätten die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 8 als Beispiel für besondere Leistungen herausgestellt, wenn sie für die Anfertigung oder Prüfung von Entwürfen erforderlich seien.
Diese Ausführungen zur eingruppierungsrechtlichen Bewertung der behandelten Tätigkeiten, denen auch die Beklagte in der Revisionsinstanz zustimmt, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Anforderungen, die an eine summarische Prüfung zu stellen sind.
5. Mit ihrer Revision beanstandet die Beklagte das Urteil des Landesarbeitsgerichts lediglich insoweit als fehlerhaft, als dieses angenommen hat, die von ihm und der Beklagten als Arbeitsvorgang fünf verstandene Tätigkeit des Klägers “Überwachung von Baudurchführungen entsprechend den vergebenen Aufträgen” mit einem Anteil von 35 % seiner Gesamtarbeitszeit erfülle das Tatbestandsmerkmal der “besonderen Leistungen” im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT-O.
Ob diese Kritik berechtigt ist, kann dahinstehen. Da die Erarbeitung der Bauaufträge – nach dem Verständnis der Beklagten Arbeitsvorgang vier – als Bestandteil des 61 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers belegenden Arbeitsvorgangs “Durchführung von Bauarbeiten der Versorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik” – streitlos – die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT-O erfüllt, hat der Kläger ab 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O, ohne daß es darauf ankommt, ob die ebenfalls diesem Arbeitsvorgang zuzuordnenden, von ihm als Bauaufsicht ausgeübten Tätigkeiten mit einem Anteil von 35 % seiner Gesamtarbeitszeit ihrerseits den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 8 – “örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten” – entsprechen. Denn das Heraushebungsmerkmal “besondere Leistungen” im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT-O ist dann erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, besondere Leistungen enthalten. Auf den Umfang der besonderen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Die Arbeitsvorgänge müssen lediglich in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis besonderer Leistungen erfüllen. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1994 (– 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975) für das Heraushebungsmerkmal der “selbständigen Leistungen” davon ausgegangen, daß selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen, wenn ein 35 % der Arbeitszeit ausmachender Arbeitsvorgang zu 7 % der Gesamttätigkeit selbständige Leistungen beinhalte. In dem 61 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgang “Durchführung von Bauarbeiten der Vorsorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik” fallen auch nach der Bewertung der Beklagten “besondere Leistungen” des Klägers streitlos zu 22 % seiner Gesamtarbeitszeit an, und zwar bei der von ihr als Arbeitsvorgang vier verstandenen Erarbeitung der Bauaufträge. Dies ist ein Zeitanteil, bei dem nicht zweifelhaft sein kann, daß das Erfordernis des Heraushebungsmerkmals der “besonderen Leistungen” in dem Arbeitsvorgang “Durchführung von Bauarbeiten der Versorgungstechnik auf den Gebieten der HLS-Technik” im Sinne der Rechtsprechung des Senats in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt ist.