Die Wohnungseigentümer lehnen im Herbst 2021 den Antrag von Wohnungseigentümer K ab, mit dem ihm gestattet werden soll, auf eigene Kosten 2 Klimageräte mit Wanddurchbrüchen zu installieren, wobei die Lautstärke laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen soll. Wohnungseigentümer K klagt daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage, ihm die Installation von 2 Klimaanlagen mit Split-Technik zu gestatten, wobei er im Laufe des Verfahrens beantragt, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet.

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