(1) Die Kommission erteilt nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses Aufträge zur Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung für ein Produkt oder eine Produktfamilie an das Gremium der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zulassungsstellen.

 

(2) Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung für ein Produkt oder eine Produktfamilie sollen insbesondere folgendes beinhalten:

 

a)

eine Liste der zu berücksichtigenden Grundlagendokumente nach Artikel 3 Absatz 3;

 

b)

konkrete Anforderungen an das Produkt im Sinne der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1;

 

c)

die Prüfverfahren;

 

d)

Methode der Auswertung und der Beurteilung der Prüfergebnisse;

 

e)

die Kontroll- und Konformitätsverfahren, die den Vorschriften nach Artikel 13, 14 und 15 entsprechen müssen,

 

f)

die Geltungsdauer der europäischen technischen Zulassung.

 

(3) Die Leitlinien für die europäische technische Zulassung werden nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen veröffentlicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge