Entscheidungsstichwort (Thema)
Melderecht. Auskunftspflicht. Auskunftsverlangen. Staatsangehörigkeit. Auskunft über Staatsangehörigkeit. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. November 2005
Normenkette
MeldeG Art. 19; StAG § 25
Verfahrensgang
VG Ansbach (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen AN 15 S 05.3279) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2005 – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erwarb am 4. Dezember 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, nachdem er sich zur Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit bereit erklärt hatte.
Anfang des Jahres 2005 wurden die nach dem 1. Januar 1998 eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, darunter der Antragsteller, von den Ausländerbehörden angeschrieben und um eine Erklärung über ihren Status gebeten. Anlass waren Erkenntnisse darüber, dass ein Teil dieses Personenkreises nach der Einbürgerung wieder die frühere Staatsangehörigkeit erworben und in Folge dessen die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG in der seit dem 1.Januar 2000 geltenden Fassung verloren hat. Nach behördlichen Angaben haben im Freistaat Bayern von den etwa 43.000 angeschriebenen Personen über 42.000 auf die Anfrage geantwortet, davon 14 v.H. mit der Erklärung, sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben (vgl. Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.9.2005 S. 2). Da der Antragsteller keine Erklärung abgab, wurde er von der Meldebehörde der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach Art. 19 MeldeG mit – bestandskräftig gewordenen – Bescheiden vom 15. Juli und 12. September 2005 zuletzt unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob er nach dem 31. Dezember 1999 wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe. Nachdem der Antragsteller auch darauf nicht reagierte, forderte die Antragstellerin ihn mit Bescheid vom 28. September 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wiederum zur Abgabe einer Erklärung auf und drohte für den Fall, dass er das Auskunftsverlangen bis zum 15. Oktober 2005 nicht erfülle, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Der Antragsteller hat dagegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die bislang nicht entschieden ist.
Der Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. November 2005 als unbegründet abgelehnt.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung macht der Antragsteller geltend, dass das Auskunftsverlangen nicht erforderlich und zudem gleichheitswidrig sei; es fehle an einem konkreten Anlass und könne nicht nachvollzogen werden, warum gerade ehemals türkische Staatsangehörige zur Auskunftserteilung verpflichtet sein sollten. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Auskunftsverlangens wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Es hat den angefochtenen Bescheid vom 28. September 2005 zutreffend als rechtmäßig angesehen, sodass das Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung des Auskunftsverlangens das Interesse des Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt. Das Beschwerdevorbringen, das den Prüfungsrahmen für den Senat vorgibt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu keiner anderen Beurteilung.
Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, Auskunft darüber zu geben, ob er nach dem 31. Dezember 1999 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 MeldeG und ist nicht zu beanstanden.
Das Auskunftsverlangen unterliegt der gerichtlichen Prüfung, obwohl es von der Antragsgegnerin bereits zweimal, nämlich in den Bescheiden vom 15. Juli und 12. September 2005, bestandskräftig ausgesprochen worden war. Denn der Bescheid vom 28. September 2005 beschränkt sich nicht auf die erneute Androhung eines Zwangsgeldes (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG) unter bloßem Hinweis auf das frühere Auskunftsverlangen, sondern wiederholt letzteres mit Regelungswirkung und eröffnet damit erneut die Möglichkeit, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Das Auskunftsverlangen hat sich trotz der missverständlichen Fristbestimmung („Wir fordern Sie auf, bis zum 15.10.2005 … zu erklären, ob …”) auch nicht infolge Zeitablaufs erledigt. Bei einer Gesamtschau von Tenor und Gründen s...