Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Rente durch eine Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe (LG) als 4 gemäß der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) in der Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit vom 01.03.1963 bis 31.03.1968 und in eine höhere LG als 3 gemäß der Anlage 1 zum FRG in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.05.1973 bis 31.01.1977.

Die Klägerin, die 1935 geboren wurde, hat in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Beschäftigungszeiten zurückgelegt und ist Inhaberin des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge C. Sie besuchte die hauswirtschaftliche Berufsschule vom 18.04.1950 bis 28.03.1953. Vom 04.08.1954 bis 07.01.1956 arbeitete sie in einem Warenhaus zunächst als Stenotypistin und ab 25.10.1954 als Sachbearbeiterin. Eine Ausbildung zur Hebamme ab 01.02.1956 hat sie krankheitsbedingt aufgegeben. Vom 01.09.1956 bis 30.06.1958 absolvierte sie in der Medizinischen Fachschule M. die Ausbildung zur Gesundheitsfürsorgerin mit anschließendem Praktikum bis 31.08.1959. Vom 10.02.1960 bis 02.05.1963 war sie als Fürsorgerin im Stadtbezirk M. beschäftigt. Ab 03.05.1963 war sie in der Abteilung Gesundheit und Sozialwesen beim Rat des Bezirkes M. tätig. Nach einem Besuch der Bezirksparteischule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) ab 01.09.1965 übernahm sie im August 1966 beim Rat des Bezirkes M. die Tätigkeit als Referentin für Jugendfragen im Referat mittlere medizinische Berufe. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31.03.1968. Ab 04.04.1968 war sie Mitarbeiterin für Grundsatz- und Perspektivfragen in der Abteilung Sozialwesen beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Schwermaschinenbau K. Ma.. Dort war sie als Nachwuchskader für die Leitung der Abteilung vorgesehen und übernahm diese am 15.05.1969. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 31.08.1971. Ab 15.09.1971 arbeitete sie beim VEB Kalibetrieb Z. zunächst als Leiterin der Abteilung Arbeits- und Lebensbedingungen im Direktionsbereich Arbeiterversorgung. Am 20.11.1972 schloss sie ein Fernstudium als Kindergärtnerin ab. Aus gesundheitlichen Gründen erfolgte ab 01.11.1976 eine Umsetzung als Sachgebietsleiterin im Wohnheim mit verkürzter Arbeitszeit. Diese Tätigkeit übte sie bis 30.06.1977 aus. Anschließend war sie arbeitsunfähig krank und bezog vom 01.07.1977 bis 31.01.1979 Rente wegen Invalidität. Am 07.02.1979 übersiedelte sie ins Bundesgebiet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.02.1979 bis 15.09.1979 war sie noch bis 30.06.1995 berufstätig, ab 01.04.1980 als Sozialarbeiterin beim Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Nach Befürwortung dieses Vereins auf staatliche Anerkennung der Klägerin als Sozialarbeiterin ohne Prüfung bzw. Colloquium wurde ihr die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung "Diplom-Sozialarbeiterin" und die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" zu führen (Urkunde des Hessischen Kultusministers vom 05.01.1984).

Nach Feststellung der Versicherungszeiten mit Bescheid vom 03.11.1983 begehrte sie im Widerspruchsverfahren die Anerkennung der Tätigkeit als Fürsorgerin bzw. Referentin beim Rat des Bezirkes M. vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 als leitende Angestellte sowie die Tätigkeit vom 04.04.1968 bis 30.07.1977 als Abteilungsleitertätigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.1984 zurück. Die Tätigkeiten in der Zeit vom 03.05.1963 bis 31.03.1968 seien der LG 4 und in den Zeiten vom 04.04.1968 bis 31.08.1971 und vom 15.03.1971 bis 19.01.1977 der LG 3 zuzuordnen. Eine mehrjährige Berufserfahrung werde erst nach einer längeren praktischen Tätigkeit, in aller Regel etwa bei Vollendung des 30. Lebensjahres erworben, wenn der Beruf bis dahin stetig ausgeübt worden sei. Das seien rund zehn Jahre nach Abschluss der üblichen Lehrzeit oder Fachschulausbildung. Fürsorgerinnen und Abteilungsleiterinnen, die das 45. Lebensjahr erreicht hätten, erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der LG 3. Die Klägerin habe die Fürsorgerinnentätigkeit im Alter von 23 bis 32 Jahren ausgeführt. Mit Bescheid vom 01.06.1995 gewährte die Beklagte ab 01.07.1995 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige und ordnete die Beitragszeiten ab 04.08.1954 der LG 5, ab 01.09.1958 der LG 4 und ab 04.04.1968 der LG 3 zu.

Am 30.08.1999 begehrte Klägerin die Überprüfung der LG-Einstufungen. Sie sei zum 01.09.1958 bis 02.05.1963 als Fürsorgerin im Gesundheitswesen auf kommunaler und vom 03.05.1963 bis 31.08.1971 auf Länderebene tätig gewesen. Ihre Tätigkeit beim Rat des Bezirkes M. sei zu niedrig eingestuft. Es sei ihr die Anleitung und Kontrolle in den Räten der Kreise übertragen worden. Sie wies auf das Diplom, die Bestätigung des Rates des Bezirkes M. über die Einstellung als Fürsorgerin ab 0...

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