nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 21.03.2003; Aktenzeichen S 2 U 152/01)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.03.2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen und zu entschädigen ist.

Der 1948 geborene Kläger beantragte am 16.02.1999 die Feststellung einer BK wegen einer chronischen Bronchitis. Er machte geltend, sich diese Erkrankung während seiner Tätigkeit vom 11.10.1976 bis 30.09.1994 als Schweißer bei der Firma A. Turbinen GmbH zugezogen zu haben. Nach Beiziehung einer Krankheitenauskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mittelfranken vom 26.03.1999, von Arztbriefen des Internisten Dr.W. und der Dres K./D. einschließlich Behandlungsunterlagen des Internisten Dr.V. sowie des Internisten Dr.H. veranlasste die Beklagte eine Stellungnahme ihres Techn. Aufsichtsdienstes (TAD) vom 12.07.1999. Dieser stellte fest, dass der Kläger als Schweißer auch im Behälter- und Grundplattenbau tätig gewesen ist. Hierbei seien keine hochlegierten Stähle bearbeitet worden. Allerdings hätten viele Schweißarbeiten im Behälter bzw. in lüftungstechnisch ungünstigen Situationen ausgeführt werden müssen. Aufgrund der verölten Bleche sei es zu einer erhöhten Rauchbildung gekommen. Um welche Öle es sich dabei gehandelt habe und welche Zersetzungsprodukte beim Schweißen entstanden seien, sei nicht mehr nachvollziehbar. Schweißrauchmessungen lägen nicht vor. Die Beklagte ließ von Prof. Dr.L. (Universitätsklinik E.n) ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten vom 05.01.2000 über den Kläger erstellen. Prof. Dr.L. bejahte die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK gemäß Nr 4302 der Anlage zur BKV und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 vH ein. Er ging - wie der behandelnde Arzt Dr.V. am 26.11.1997 - im Untersuchungszeitpunkt von einer leichtgradigen obstruktiven Ventilationsstörung aus. Dem intensiven Zigarettenkonsum des Klägers (bis zu 50 Zigaretten täglich) maß er keine wesentliche Bedeutung bei.

Im Rahmen eines stationären berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens vom 26.04.2000 bis 24.05.2000 in der Klinik für Berufskrankheiten Bad R. erstellte der Leiter der Klinik, Dr.R. , ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 02.07.2000 über den Kläger. Dr.R. verneinte die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine BK Nr 4301 bzw. 4302, weil beim Kläger auch bei mehrfachen Messungen eine Lungenfunktionsbeeinträchtigung nicht habe dokumentiert werden können. Auch eine bronchiale Hyperreagibilität habe sich nicht feststellen lassen. Eine wechselnde Überblähung mit peripherer Obstruktion führte Dr.R. auf die fortgesetzte Rauchgewohnheit des Klägers zurück.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK nach Nr 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV mit Bescheid vom 09.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 unter Berufung auf das Gutachten des Dr.R. ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat der Kläger die Anerkennung einer BK Nr 4302 und die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 20 vH begehrt. Der vom SG mit Gutachten vom 23.10.2001 gehörte Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.S. hat dargestellt, dass die Lungenfunktionsdaten von 1994 bis 2001 durchgängig Normalbefunde zeigten und nicht auf eine Bronchialobstruktion hinwiesen. Auch eine bronchiale Hyperreagibilität hat Dr.S. nicht feststellen können. Die beim Kläger bestehende chronische nicht ob- struktive Bronchitis hat der Sachverständige auf den erheblichen Nikotinkonsum seit dem 14. Lebensjahr zurückgeführt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2002 abgewiesen und sich auf die von Dr.R. und Dr.S. erhobenen Befunde gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf das Gutachten des Prof. Dr.L. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 21.03.2002 und den Bescheid vom 09.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine BK nach Nr 4302 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Rente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.03.2002 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Ergänzned zum Sachverhalt wird auf die Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2, 155 Sätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Besche...

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