Entscheidungsstichwort (Thema)
Testament
Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorliegt.
Leitsatz (redaktionell)
Zum Nachweis der Existenz eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorliegt.
Normenkette
BGB §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Hof (Beschluss vom 08.09.2003; Aktenzeichen 22 T 115/03) |
AG Hof (Aktenzeichen VI 290/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des LG Hof vom 8.9.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 59.028 Euro festgesetzt.
Gründe
Die verwitwete Erblasserin ist am 1.2.2002 im Alter von 79 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre beiden Kinder.
In der Nachlassverhandlung vor dem Nachlassgericht am 18.3.2002 erklärten die Beteiligten zu 1) und 2), dass eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei, und versicherten dies an Eides statt. Sie beantragten auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte beerbt worden ist. Diesen Erbschein hat das Nachlassgericht am 11.4.2002 antragsgemäß erteilt.
Der Beteiligte zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 27.1.2003 bei dem Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Erbschein sei unrichtig, weil der Beteiligte zu 1) in einem nicht aufgefundenen Testament der Erblasserin zum alleinigen Erben eingesetzt worden sei. Die Erblasserin habe von einem ihr bekannten Bürovorsteher eines Notariats einen Testamentsentwurf fertigen lassen und in maschinenschriftlicher Form erhalten. Dieser undatierte maschinenschriftliche Entwurf liegt vor, trägt den Vermerk "muss handschriftlich errichtet werden" und ist nicht unterschrieben. Auf der Grundlage dieses Entwurfs habe die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet und darin den Beteiligten zu 1) zu ihrem Alleinerben eingesetzt.
Das Nachlassgericht wies den Einziehungsantrag mit Beschluss vom 8.7.2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde mit Beschluss des LG v. 8.9.2003 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner weiteren Beschwerde vom 16.1.2004.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, die von dem Beteiligten zu 1) behauptete Errichtung eines handschriftlichen Testaments, aus dem sich nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) dessen Alleinerbenstellung ergeben solle, sei nicht nachgewiesen. Zwar habe sich die Erblasserin einen Formulierungsvorschlag in maschinenschriftlicher Form erstellen lassen; es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin diesen Formulierungsvorschlag in ein formgültiges handschriftliches Testament umgesetzt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe keiner der Beteiligten und Zeugen ein eigenhändig errichtetes Testament der Erblasserin jemals gesehen. Der Umstand, dass sich der zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährte der Erblasserin ggü. der Beteiligten zu 2) dahingehend geäußert habe, dass das Testament ihrer Mutter in der braunen Mappe oben im Schrank liege, sie aber "die Ausgeschmierte" sei, da alles ihr Bruder bekomme, lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Erblasserin ein eigenhändiges Testament errichtet habe. Tatsächlich sei ein formwirksames Testament der Erblasserin in der genannten braunen Mappe und auch an anderer Stelle nicht gefunden worden. Die Erblasserin habe weder ggü. dem Verfasser des maschinenschriftlichen Testamentsentwurfs noch einem anderen Zeugen ggü. geäußert, dass sie den Testamentsentwurf in ein handschriftliches Testament umgesetzt habe. Die von der Zeugin Helga S. geschilderten Äußerungen der Erblasserin, dass der Beteiligte zu 1) einmal alles bekommen solle, belegten nicht, dass auch ein entsprechendes formwirksames Testament dieser Äußerung zugrunde gelegen habe; es könne sich auch lediglich um eine Absichtserklärung der Erblasserin gehandelt haben. Die Tatsache, dass die Erblasserin die in dem Testamentsentwurf dokumentierte Absicht aufgegeben habe, ihrem Lebensgefährten ein Vermächtnis zuzuwenden, und ihm statt dessen bereits zu Lebzeiten ein anderes Grundstück als Schenkung zugewandt habe, lasse es ohne weiteres als möglich erscheinen, dass die Erblasserin ihre ursprüngliche Absicht auch in anderer Beziehung geändert und beschlossen habe, von dem Testamentsentwurf insgesamt keinen Gebrauch mehr zu machen. Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Errichtung eines formwirksamen Testaments durch die Erblasserin ergeben hätten, könne von der Existenz eines solchen bei der Entscheidung nicht ausgegangen werden.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Gemäß § 2355, § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu...