Leitsatz (amtlich)
Eintritt des Nacherbfalls wegen Nichteinhaltung einer testamentarisch angeordneten Bauverpflichtung.
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 13.05.2003; Aktenzeichen 2 T 23/03) |
AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen VI 194/83) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Weiden i.d.OPf. vom 7.5.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 400.000 Euro festgesetzt. Auf diesen Betrag wird der vom LG Weiden i.d.OPf. mit Beschluss vom 13.5.2003 festgesetzte Wert des Beschwerdeverfahrens abgeändert.
Gründe
I. Die 1983 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und hatte keine Kinder. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre Neffen. Zum Nachlass gehören ein landwirtschaftliches Anwesen, ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, ferner zwei Bauplätze sowie Bankguthaben und Wertpapiere. Der Reinnachlass hatte einen Wert von 941.817 DM.
Am 16.8.1983 hat die Erblasserin unter Widerruf aller bisherigen letztwilligen Verfügungen ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 2) als Alleinerben eingesetzt und u.a. bestimmt hat:
... (Beteiligter zu 2) möge sich dem Anwesen in Pflichttreue zuwenden ... Der gesamte Nachlass darf nur für ein zweckmäßiges Haus an der Straße und für Hofvergrößerung für die Sicherstellung der Rentabilität ... verwendet werden ...
Baut der Alleinerbe innerhalb von drei Jahren nicht, so hat er kein Interesse an dem schönen Besitz und an der Erhaltung des Hofes. In diesem Fall soll er den Hof zum halben Verkaufspreis an ... (Beteiligter zu 1) für einen seiner Söhne, und zwar für den charaktervollsten, tüchtigsten, geeignetsten überlassen ... Die Erweiterung des gesamten Besitzes und seine Aufwärtsentwicklung ist mein großes Anliegen. Ich bitte den Alleinerben darum, die Weggabe nur dann zu vollziehen, wenn es ihm gesundheitlich unmöglich ist, erfolgreich tätig zu sein, oder wenn er keine eigenen Kinder aus seiner Ehe hat ....
Nur wenn ... (Beteiligter zu 2) aus gesundheitlichen Gründen durchaus nicht in der Lage ist, den Hof aufwärts zu entwickeln, so soll er den Hof zu der vorgeschlagenen Regelung an ... (Beteiligter zu 1) für einen seiner Söhne abgeben ...
Am 20.2.1984 hat der Beteiligte zu 2) die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe beantragt. Hierzu hat der Beteiligte zu 1) erklärt, das Alleinerbrecht des Beteiligten zu 2) anzuerkennen und gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins keine Einwendungen zu erheben. Das Nachlassgericht hat am 12.4.1984 den entsprechenden Erbschein erteilt.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.5.2000 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, den Erbschein vom 12.4.1984 einzuziehen und ihm einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen. Er hat geltend gemacht, durch das Testament vom 16.8.1983 zum Nacherben eingesetzt zu sein für den Fall, dass der Beteiligte zu 2) den Hof nicht ordnungsgemäß bewirtschafte, insb. nicht innerhalb von drei Jahren baue. Der Nacherbfall sei bereits eingetreten, da sämtliche Gebäude des Hofes, wie auch das Haus, völlig verwahrlost und heruntergekommen seien und der binnen drei Jahren zu erstellende Hausbau bis heute nicht fertiggestellt und bewohnbar sei. Hilfsweise hat der Beteiligte zu 1) beantragt, einen neuen Erbschein dahingehend zu erteilen, dass Nacherbschaft angeordnet sei für den Fall, dass die Ehe des Beteiligten zu 2) kinderlos bleibe.
Mit Beschluss vom 31.10.2000 hat das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins vom 12.4.1984 angeordnet, im Übrigen den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins zurückgewiesen und den Erlass eines Erbscheins abgekündigt, wonach die Erblasserin vom Beteiligten zu 2) als Vorerben beerbt worden sei und für den Fall der Kinderlosigkeit der Ehe des Vorerben der Beteiligte zu 1) Nacherbe sei. Die gegen die beiden letztgenannten Entscheidungssätze des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 31.10.2000 gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 30.1.2001 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt, über die der Senat mit Beschluss vom 19.2.2002 entschieden hat. Darin hat der Senat die Entscheidungen der Vorinstanzen in dem angegriffenen Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass die Testamentsklauseln
Baut der Alleinerbe innerhalb von drei Jahren nicht ...
Bleibt die Ehe des Alleinerben kinderlos ...
Ist es ihm gesundheitlich unmöglich, erfolgreich tätig zu sein (und) den Hof aufwärts zu entwickeln ...
als - alternativ - den Nacherbfall auslösende Ereignisse zu verstehen sind.
Das Nachlassgericht hat ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob der Beteiligte zu 2) innerhalb von drei Jahr...