Entscheidungsstichwort (Thema)
Testament
Leitsatz (redaktionell)
Zur Formgültigkeit und Echtheit eines Testaments.
Normenkette
BGB § 2247 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 31.01.1991; Aktenzeichen 16 T 19027/88) |
AG München (Aktenzeichen 91 VI 9417/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 31. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 4 hat die dem Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 216.250 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Erblasserin ist im Oktober 1986 im Alter von 84 Jahren verstorben. Für sie war am 29.8.1986 wegen der Folgen eines am 31.7.1986 erlittenen Schlaganfalls Pflegschaft angeordnet und als Pfleger der Beteiligte zu 1 ausgewählt worden. Er behauptet, ein Großneffe der Erblasserin zu sein. Aus der 1936 geschiedenen ersten Ehe der Erblasserin ist ein am 22.10.1924 geborener Sohn hervorgegangen, der im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs an der damaligen Ostfront vermißt wurde und beim Deutschen Roten Kreuz als Verschollener registriert ist. Er ist bis heute nicht für tot erklärt worden. Aus der Ehe der Erblasserin mit ihrem am 9.8.1972 verstorbenen zweiten Ehemann sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin. Sie kommen neben anderen Personen als gesetzliche Erben in Betracht.
Der Nachlaß besteht aus einem Anwesen … mit einem Verkehrswert von rund 1,6 Mio. DM, aus Bankguthaben in Höhe von rund 80.000 DM und einem Waldgrundstück, dessen Wert vom Landgericht auf 50.000 DM geschätzt wurde.
Der Beteiligte zu 1 beantragte beim Nachlaßgericht einen Alleinerbschein und stützte sich dabei auf ein handschriftlich verfaßtes Testament vom 15.11.1976 zu seinen Gunsten. Nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, das Testament sei nicht in allen Teilen von der Erblasserin geschrieben worden, nahm der Beteiligte zu 1 seinen Erbscheinsantrag zurück. Mit der Begründung, er habe nun ein anderes Testament der Erblasserin gefunden, beantragte er mit Schriftsatz vom 13.4.1987 erneut einen Alleinerbschein. Bei dem vorgelegten Schriftstück handelt es sich um einen zurechtgeschnittenen Zettel im Ausmaß von ca. 17,5 mal 10 cm. Er ist in schwarzer Farbe wie folgt beschriftet:
Herrn K. zwei Bücherl neu Freitag 1/2/4 Uhr 28. Februar
Das Datum ist in blauer Schrift durch die Jahreszahl 1986 ergänzt. Unter der Datumsangabe ist in violetter Farbe geschrieben:
…(= Beteiligter zu 1) ist mein Erbe
… (= Erblasserin)
Die Beteiligte zu 2 wandte ein, daß nur die beiden ersten Zeilen des Zettels von der Erblasserin geschrieben worden seien. Sie beantragte daher einen Erbschein „als gesetzlicher Erbe”. Das Nachlaßgericht holte das Gutachten eines Schriftsachverständigen ein, das dieser nach Vorlage weiteren Vergleichsmaterials ergänzte. Ferner vernahm es zwei Zeuginnen. Mit Beschluß vom 5.8.1988 lehnte das Nachlaßgericht den Antrag ab, „Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen”. Zur Begründung führte es aus, daß die gesetzliche Erbfolge durch Testament zugunsten des Beteiligten zu 1 ausgeschlossen sei. Der Zettel, in dem dieser als Erbe bezeichnet ist, stamme von der Erblasserin. Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 4 und die Beteiligten zu 6 a und 6 b als Rechtsnachfolgerinnen ihrer am 3.10.1988 verstorbenen Mutter Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat durch die beauftragte Richterin die Beteiligten zu 1, 2, 4, 5, 6 a und 6 b angehört und drei Zeuginnen vernommen. Ferner hat es ein „Obergutachten” eines Schrift-Psychologen eingeholt, das dieser unter Einbeziehung weiteren Vergleichsmaterials ergänzt und erläutert hat. Mit Beschluß vom 31.1.1991 wies das Landgericht die Beschwerden zurück und ordnete an, daß die dem Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten zu 4, 6 a und 6 b zu erstatten seien und daß diese „samtverbindlich” die Gerichtskosten zu tragen hätten. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte das Landgericht auf 650.000 DM fest.
Mit Beschluß vom 27.3.1991 bewilligte das Nachlaßgericht den vom Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein. Eine Ausfertigung wurde seinen Verfahrensbevollmächtigten ausgehändigt.
Gegen den Beschluß vom 31.1.1991 richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 vom 24.4.1991. Der Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Der Senat hat durch einstweilige Anordnung vom 8.5.1991 dem Beteiligten zu 1 aufgegeben, den Erbschein bis zum Abschluß des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu den Nachlaßakten zurückzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beteiligte zu 1 nachgekommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die mit dem Ziel der Einziehung des erteilten Erbscheins zulässige weitere Beschwerde (vgl., BayObLGZ 1982, 236/239 m.w.Nachw.) ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwer...