Entscheidungsstichwort (Thema)
Testament
Leitsatz (redaktionell)
Zur Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens bei begründeten Zweifeln an der Echtheit des Testaments.
Normenkette
FGG § 12; BGB § 2247
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 29.11.1990; Aktenzeichen 4 T 1046/90) |
AG Ansbach (Aktenzeichen VI 250/89) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 29. November 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 4 und 5 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 25.800 DM und der des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt 77.500 DM festgesetzt; insoweit wird der Beschluß des Landgerichts in Nr. 3 abgeändert.
Tatbestand
I.
Die im Jahr 1910 geborene Erblasserin wurde … 1989 in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Ihr Ehemann ist 1987 verstorben. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind die Töchter einer im Jahr 1980 verstorbenen Schwester, die Beteiligten zu 4 und 5 Söhne zweier ebenfalls vorverstorbener Brüder der Erblasserin. Der Wert des Reinnachlasses beläuft sich dem von der Nachlaßpflegerin erstellten Nachlaßverzeichnis zufolge auf rund 620.000 DM.
Die Erblasserin hatte in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 23.1.1964 ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt. Auf der Rückseite dieser Urkunde, die von der Nachlaßpflegerin in einem Stapel von Zeitungen und dergleichen aufgefunden worden ist, befindet sich eine handschriftliche letztwillige Verfügung, die kein Datum trägt und mit dem Namen der Erblasserin unterzeichnet ist. Sie lautet auszugsweise wie folgt:
Mein letzter Wille
Nach meinem Tode sollen die Ansbacher meine Erben sein.
…(Beteiligter zu 4)…
…(Beteiligter zu 5)…
In einer weiteren mit „Testament” überschriebenen, nicht datierten und nicht unterzeichneten Urkunde hat die Erblasserin bestimmt, daß nach ihrem Tod die Beteiligten zu 4 und 5 sowie sechs weitere Personen „erben”.
Das Nachlaßgericht bewilligte am 9.7.1990 einen Erbschein, der die Beteiligten zu 4 und 5 als Erben je zur Hälfte ausweist. Eine Ausfertigung des Erbscheins wurde an den Beteiligten zu 4 hinausgegeben. Gegen die „Erbscheinserteilung” legten die Beteiligten zu 1 bis 3 Beschwerde ein. Die Beteiligte zu 3 beantragte die Erteilung eines Erbscheins „unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge”. Die Beschwerdeführerinnen vertraten die Meinung, die Verfügung auf der Rückseite des Testaments vom 23.1.1964 sei nicht von der Erblasserin geschrieben worden. Außerdem sei diese im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde nicht mehr testierfähig gewesen. Aus diesem Grund sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das Nachlaßgericht half den Beschwerden durch Beschluß vom 17.8.1990 nicht ab, weil der Erbschein nicht unrichtig und deshalb nicht einzuziehen sei. Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragten, die Beschwerden zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 29.11.1990 hat das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 9.7.1990 „als unbegründet verworfen” und den Beschwerdeführerinnen die gerichtlichen Kosten sowie die den Beteiligten zu 4 und 5 entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Den Geschäftswert hat es auf 30.000 DM festgesetzt (Nr. 3).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das nicht datierte Testament sei gültig, so daß die Beteiligten zu 4 und 5 Erben seien. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei dieser letztwilligen Verfügung nur um einen „Schmier- oder Notizzettel” handle, zumal sie auf die Rückseite eines unzweifelhaft gültigen älteren Testaments gesetzt sei. Auch die Bezeichnung „mein letzter Wille” und die Unterzeichnung der Verfügung lasse klar erkennen, daß nicht nur ein Entwurf eines Testaments vorliege. Die Schriftzüge des Textes und der Unterschrift sowie die Art. des verwendeten Schreibgeräts gäben keinerlei Hinweis darauf, daß die Verfügung nicht von der Erblasserin, sondern von einem „Besucher” geschrieben sein könnte. Die Schriftzüge deckten sich mit denen anderer Schriftstücke aus dem letzten Lebenszeitraum der Erblasserin. Hinweise auf eine Fälschung hätten die Beschwerdeführerinnen nicht gegeben. Solche seien auch nicht ersichtlich. Die Einholung eines Schriftgutachtens sei nicht beantragt worden. Angesichts des vorliegenden Schriftmaterials bestehe auch kein Anlaß, ein solches von Amts wegen erstatten zu lassen. Von den Beschwerdeführerinnen seien auch keine Vorgänge dargetan worden, die auf eine Testierunfähigkeit der Erblasserin schließen lassen könnten. Auch im Nachlaßverfahren habe sich kein Hinweis hierfür ergeben. Zu weiteren Ermittlungen bestehe kein Anlaß, weil die Darlegungs- und Bew...