Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Annahme einer Abwicklungstestamentsvollstreckung entspricht dem gesetzlichen Regelfall, von dem auszugehen ist, wenn der Erblasser keine abweichende Anordnung getroffen hat.

 

Normenkette

BGB § 2203

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 28.07.1998; Aktenzeichen 4 T 956/98)

AG Günzburg (Aktenzeichen VI 536/95)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 28. Juli 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 80.000 DM festgesetzt wird und der Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 und 3 die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat.

II. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 und 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 80.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Zum Nachlaß gehörten zwei bebaute Grundstücke, Mobiliarvermögen (insbesondere Einrichtungsgegenstände und Schmuck) sowie Geldvermögen.

Die Erblasserin hat in einem 14 Seiten umfassenden handschriftlichen Testament vom 31.12.1988 mit Nachtrag vom 11.8.1989 ihren Nachlaß verteilt. Danach sollte ihre Patentochter, die jedoch vorverstorben ist, eines der Grundstücke erhalten. Das Mobiliarvermögen hat die Erblasserin verschiedenen Personen, darunter zu einem erheblichen Teil ebenfalls ihrer Patentochter zugewiesen. Das andere Grundstück soll veräußert werden. Der Erlös des Verkaufs sowie das restliche Geldvermögen sollen an zahlreiche karitative Einrichtungen sowie zahlreiche Verwandte, darunter auch die Patentochter und deren Söhne, die Beteiligten zu 2 und 3, verteilt werden. Den Beteiligten zu 1 hat die Erblasserin zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Als dessen Aufgaben sind in dem Testament ausdrücklich die Überwachung des Verkaufs des zweiten Grundstücks, die Benachrichtigung der „Erben” und die Überweisung der Geldbeträge an die gemeinnützigen Einrichtungen und Verwandten erwähnt.

Da das Testament zunächst nicht bekannt war, bestellte das Nachlaßgericht die ehemalige Betreuerin der Erblasserin zur Nachlaßpflegerin. Diese teilte mit, bei dem Beteiligten zu 1 solle sich ein Testament befinden. Dieser erklärte jedoch auf Anfrage, er habe kein Testament in der Hand. Nachdem Teile des Originaltestaments sowie Fotokopien des Restes im Nachlaß der Erblasserin gefunden worden waren, teilte der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 30.5.1996 dem Nachlaßgericht mit, er werde das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen. Bei einer Verhandlung vor dem Nachlaßgericht am 5.7.1996 übergab er die noch fehlenden Teile des Originaltestaments. Am 8.7.1996 wurde ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Das Nachlaßgericht erteilte den Beteiligten zu 2 und 3 einen Erbschein, wonach sie anstelle ihrer Mutter als Erben je zur Hälfte berufen sind.

Mit Schreiben vom 16.10.1996 haben die Beteiligten zu 2 und 3 die Entlassung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrek-ker beantragt. Dieser habe das Testament zum Schaden der Erben nicht alsbald abgeliefert, er betreibe sein Amt nur nachlässig und komme den ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nur mit starker Verzögerung nach. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 2.12.1996 diesem Antrag entsprochen und die frühere Nachlaßpflegerin zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Mit Beschluß vom 27.1.1997 hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuter Entscheidung an das Nachlaßgericht zurückverwiesen.

Daraufhin haben die Beteiligten zu 2 und 3 ihr Vorbringen zum Entlassungsantrag ergänzt und vertieft. Der Beteiligte zu 1 habe die Verteilung der Nachlaßgegenstände nicht vorangebracht. Er habe das ihnen laut Testament zustehende Grundstück immer noch nicht freigegeben, vielmehr sich zu Unrecht gegenüber Dritten als Verkaufsbeauftragter für das Grundstück ausgegeben. Die Erbschaftssteuererklärung habe er verspätet abgegeben und diesbezüglich erforderliche weitere Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht. Er habe ihnen gegenüber falsche Vorwürfe erhoben, sich nicht hinreichend um das Nachlaßvermögen gekümmert und sie als Erben praktisch nicht informiert. Auch weitere im Testament begünstigte Personen haben sich an das Nachlaßgericht gewandt, bemängelt, daß sie bisher nicht informiert worden seien und die Entlassung des Testamentsvollstreckers gefordert.

In einem Anhörungstermin vor dem Nachlaßgericht am 3.12.1997 wurde die Sachlage mit den Beteiligten erörtert. Der Beteiligte zu 1 erklärte sich bereit, das den Beteiligten zu 2 und 3 zugedachte Grundstück freizugeben und die hierfür bisher angefallenen Mieteinnahmen sowie die das Grundstück betreffenden Unterlagen den Beteiligten zu 2 und 3 zu übermitteln, ein Schätzgutachten für das andere Grundstück zu erstellen, Rechnung zu legen, eine Inventarliste zu erstellen sowie die Ver...

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