Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschwerdeberechtigung beurteilt sich nach dem Recht, das am Ort des zuständigen Gerichts gilt.
Normenkette
EGBGB Art. 3; FGG § 20 Abs. 1
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 26. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 125.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 4.10.1987 verstarb in … die … Erblasserin im 69.Lebensjahr. Sie war dreimal verheiratet. Ihr dritter Ehemann … ist verstorben. Durch die dritte Eheschließung erwarb die Erblasserin die britische Staatsangehörigkeit. Der gemeinsame eheliche Wohnsitz der Erblasserin und ihres dritten Ehemannes war in der Bundesrepublik Deutschland. Hier befindet sich ihr gesamter Nachlaß. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die ehelichen Kinder der Erblasserin.
Die Erblasserin war eine Adoptivtochter des am 10.1.1946 verstorbenen … U. Dieser wurde auf Grund gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau allein beerbt. Diese ist am 5.6.1966 verstorben. Sie wurde von dem Beteiligten zu 1. der Beteiligten zu 3 und dem inzwischen verstorbenen P. zu je einem Drittel beerbt.
Zu notarieller Urkunde vom 23.11.1945 hatte die Erblasserin mit ihrem Adoptivvater und dessen Ehefrau einen Übergabevertrag und einen Erbvertrag geschlossen. Die Eheleute U. übergaben der Erblasserin das Anwesen … mit der darauf betriebenen Fabrik … mit allen Aktiven und Passiven.
Durch den Erbvertrag setzte die Erblasserin die Eheleute U. als Ihre alleinigen Erben zu gleichen Teilen ein und jeden der Erben als Ersatzerben für den anderen.
Am 19.8.1982 schloß die Erblasserin mit der Beteiligten zu 3 einen notariellen Vertrag, durch den die Beteiligte zu 3 für sich und für ihre Abkömmlinge auf das gesetzliche Erbrecht einschließlich ihres Pflichtteilsrechts gegen eine Abfindung verzichtete.
Die Erblasserin hatte am 28.10.1979 ein handschriftliches Testament errichtet. Es lautet wie folgt:
Mein letzter Wille
Ich hebe hiermit alle meine früheren letztwilligen Verfügungen auf. Zu meinen Alleinerben je zur Hälfte bestimme ich meine Söhne B. (= Bet. zu 1) … und W. (= Bet. zu 2).
Meine Söhne sollten im Hinblick auf die Firma U., die sie von mir erben, eine Kommanditgesellschaft errichten, in der mein Sohn B. persönlich haftender Gesellschafter sein sollte. Meine Tochter (= Bet. zu 3) … enterbe ich und entziehe ihr den Pflichtteil, weil sie mir in den letzten Jahren so viel Leid zugefügt, nachdem sie mich bei Behörden, Gerichten und Privatpersonen völlig haltlos des Betrugs bezichtet hat, wodurch meine Gesundheit sehr gelitten hat. Ich bestimme deshalb auch, das die Kinder meiner Tochter … auf den Pflichtteil alles anrechnen lassen müssen, was meine Tochter … von mir erhalten hat, unter anderem … Meinen Erben B. u. W. lege ich die Verpflichtung auf …
Am 6.7.1987 errichtete die Erblasserin ein weiteres handschriftliches Testament. Es lautet wie folgt:
„Montag, den 6. Juli 87.
Letzter Wille! Nach meinem Ableben verbleiben die Sparkassenbücher Volksbank … Dresdnerbank … und 1 Sparbrief Nr. … zur Verwendung für Futter und Pflege meiner 3 Hunde und 5 Katzen. Die oben angeführten Sparbücher und Briefe sind meiner Tochter … alleine auszuhändigen. So lange meine Hunde und Katzen am Leben sind, müssen dieselben in meiner Wohnung … verbleiben bis zu ihrem Ableben! Sämtl. Unkosten und Licht muß von meiner Firma getragen werden! Mein altes Testament bleibt in alter Form weiterbestehen!.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, ihnen auf Grund des Testaments vom 28.10.1979 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie als Erben je zur Hälfte ausweist. Die Beteiligte zu 3 ist dem Antrag entgegengetreten. Am 17.11.1987 hat das Amtsgericht – Nachlaßgericht – … durch Vorbescheid angekündigt, einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß die Erblasserin unter Anwendung deutschen Rechts Kraft Rück Verweisung aus dem britischen Recht von den Beteiligten zu 1 und 2 zur Hälfte beerbt worden ist.
Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt. Der Nachlaßrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 26.1.1988 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts … eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1983, 168/170). Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei unzulässig. Durch den ...