Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 196/88) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 10351/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.983,20 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller zunächst sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.9.1988 angefochten, seine Anträge zuletzt aber auf die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 (Nichtzulassung eines Beraters bei der Eigentümerversammlung), TOP 3 (Genehmigung der Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1987/88), TOP 6 (Anschluß der Wohnanlage an das Kabel fernsehen) und TOP 8 (Neubestellung des Verwalters) beschränkt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1.12.1988 festgestellt, daß der Antragsteller berechtigt ist, zu Wohnungseigentümerversammlungen einen Berater mitzubringen. Die weiteren Anträge hat es abgewiesen. Der Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 8.12.1988 zugestellt worden. Diese haben durch Schriftsatz vom 22.12.1988 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Schriftsatz trägt die Anschrift: „Zum Landgericht … Fü.-Straße …” und hat den Eingangsstempel der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden N. vom 23.12.1988 erhalten. Auf den Hinweis des Landgerichts, daß gegen die Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde Bedenken bestünden, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat er vorgetragen, die an das Landgericht gerichtete Beschwerdeschrift sei am 22.12.1988 von ihm selbst in den Nachtbriefkasten geworfen worden, jedoch entgegen der „Adressatenangabe” nicht in den Nachtbriefkasten des Landgerichts, sondern in denjenigen beim Amtsgericht in der Fl.-Straße. Die Rechtsmittelfrist sei gewahrt, weil die Beschwerde auch beim Amtsgericht habe eingelegt werden können und weil sie dort eingelegt worden sei. Es sei nicht von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu vertreten, wenn das Amtsgericht den Schriftsatz auf dem normalen Postweg an das Landgericht weitergegeben habe und dort erst der Eingangs Stempel angebracht worden sei. Auf Anfrage des Landgerichts hat das Amtsgericht mitgeteilt, bei der Einlauf stelle Fl.-Straße 35 würden Schriftstücke, die zweifelsfrei an ein anderes Gericht als das Amtsgericht adressiert seien, keinen Eingangsstempel erhalten, sondern unverzüglich an den richtigen Empfänger weitergeleitet werden. Dieses Verfahren entspreche § 9 Abs. 3 ADO.
Durch Beschluß vom 24.2.1989 hat das Landgericht das Gesuch des Antragstellers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist angekündigt worden, jedoch nicht eingegangen.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 22 Abs. 2 Satz 3, § 29 Abs. 1, § 22 Abs. 1 FGG). Ein bestimmter Antrag und eine Begründung waren nicht erforderlich (Augustin WEG § 45 Rn. 22). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Gericht eingegangen sei. Zwar hätte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auch beim Amtsgericht einlegen dürfen. Dies habe er jedoch nicht getan, weil er die Beschwerde an das Landgericht adressiert habe. Die so bezeichnete Rechtsmittelschrift sei nicht „im Rechtssinne” beim Amtsgericht eingegangen. Der Beamte der dortigen Einlauf stelle sei zur Entgegennahme von an das Landgericht adressierten Schriftstücken nicht zuständig gewesen. Er habe den Schriftsatz deshalb zu Recht ohne Eingangs Stempel an das Landgericht weitergeleitet. Die Einreichung einer Beschwerdeschrift sei erst mit der Empfangnahme durch einen zuständigen Beamten bewirkt. Für die Entgegennahme des an das Landgericht adressierten Rechtsmittels seien nur Beamte des Landgerichts und solche der gemeinsamen Einlauf stelle zuständig gewesen. Dort sei das Schriftstück erst nach Fristablauf eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die Fristversäumung auf einem Verschulden seines Anwalts beruhe, das ihm zuzurechnen sei.
3. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG, § 550 ZPO).
a) Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht durfte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ...